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Regeste
Form des Erbvertrages (
Art. 512 ZGB).
Die notwendige Anwesenheit der Zeugen im Moment der Unterzeichnung des Erbvertrages durch die Parteien kann auf andere Weise bewiesen werden als durch den Wortlaut der Urkunde (Präzisierung der Rechtsprechung).
Referenzen
Artikel:
Art. 512 ZGB