Regeste
Art. 32 StGB, Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht.
Wem in amtlicher Funktion eine Informationspflicht obliegt, ist durch Art. 32 StGB gedeckt, soweit die für die Öffentlichkeit bestimmten Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben, nicht wider besseres Wissen getan wurden sowie nicht unnötig verletzend und unverhältnismässig sind. Eine Informationspflicht kann im kantonalen bzw. kommunalen Recht begründet sein (E. 2a, 2b).