Regeste
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Beginn der Probezeit.
Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird. Ob es dem Verurteilten mündlich oder schriftlich, ihm selber oder seinem Anwalt eröffnet werde, ist gleichgültig.