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Art. 69 IVG, Art. 89 IVV, Art. 200 Abs. 1 und 4 AHVV . Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen IV-Stelle ist in der Regel die AHV-Rekursbehörde des entsprechenden Kantons.
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Art. 69 IVG,
Art. 89 IVV,