Regeste
Arrestierung einer Freizügigkeitsleistung (Art. 275 SchKG, Art. 92 Ziff. 13 SchKG).
Sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung gegeben sind, wird diese pfändbar und damit auch arrestierbar (E. 1a).
Zeitpunkt des Arrestvollzugs (E. 1b u. E. 1c).
Rechtsmissbräuchlicher Widerruf des Auszahlungsbegehrens (E. 1d).