Regeste
Art. 7 Abs. 1 MVG: Kürzung von Versicherungsleistungen.
Nach Art. 7 Abs. 1 MVG kann - anders als im Bereich des IVG (Art. 7 Abs. 1) oder des UVG (Art. 37) - selbst dann von einer Kürzung Umgang genommen werden, wenn an sich die Voraussetzungen hiezu gegeben wären.