Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Regeste
Notweg (Art. 694 ZGB).
Wird die Wegnot im Sinne von Art. 694 ZGB mit der künftigen Nutzung des Grundstücks, insbesondere seiner Überbauung, begründet, genügen blosse Absichtserklärungen nicht, sondern muss die behauptete Nutzungsänderung mit konkreten Projekten belegt werden. Dem Kläger obliegt auch die Klärung der Frage, ob sich der beanspruchte Notweg mit den Vorstellungen des Gemeinwesens über die verkehrsmässige Erschliessung des betroffenen Gebietes deckt.
Inhalt
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 694 ZGB