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Regeste
Die SRG ist in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) grundrechtsgebunden; dies gilt - wegen des engen inhaltlichen Bezugs zwischen ihrem redaktionellen Beitrag und den Nutzer-Kommentaren dazu - auch, soweit sie solche gestützt auf ihre "Netiquette" streicht (E. 2).
Da mangels Wirksamkeit weder der zivil-, straf- noch der aufsichtsrechtliche Rechtsweg in diesem Zusammenhang den Anforderungen von Art. 29a BV genügt, ist der verwaltungsrechtliche Rechtsweg über die Ombudsstelle SRG, der eine vermittelnde Funktion zukommt, an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) zu öffnen (E. 3).
Die Vorgaben in der "Netiquette" sind im Einzelfall analog der Rechtsprechung zur Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich (BGE 139 I 306) zu handhaben (E. 4).
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