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Regeste
Art. 88 OG. Legitimation öffentlichrechtlicher Körperschaften zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Eine AHV-Ausgleichskasse kann gegen die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung für von ihr in Betreibung gesetzte Beiträge staatsrechtliche Beschwerde erheben.
Referenzen
Artikel:
Art. 88 OG