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Regeste
Bezüglich der Voraussetzungen, unter welchen Sozialversicherer bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung der versicherten Person im kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung geltend machen können, ist analog die Rechtsprechung zur Zusprechung einer Parteientschädigung an eine unverbeiständete Partei (BGE 110 V 134 Erw. 4d) heranzuziehen.
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