Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Regeste
Art. 82 Abs. 1 SchKG; Art. 75, 82 und 211 Abs. 1 OR ; provisorische Rechtsöffnung. Grundstückkauf. Voraussetzung der Fälligkeit der Forderung auf Zahlung des Preises. Natur des Anbietens eigener Erfüllung.
In der Vollstreckung des Grundstückkaufpreises kann der Betreibende die Fälligkeit seiner Forderung aufzeigen, nicht nur indem er beweist, dass er seine Leistung erbracht hat, sondern auch indem er beweist, dass er diese ordnungsgemäss im Sinne von Art. 82 OR angeboten hat (E. 4).
Inhalt
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Referenzen
Artikel:
Art. 82 Abs. 1 SchKG,