Regeste
Konkursprivileg des Agenten. Zusatz zu Art. 219 SchKG, dritte Klasse.
Dieses Privileg gilt für die in den letzten zwölf Monaten vor der Eröffnung des Konkurses über den Auftraggeber entstandenen Forderungen, nicht für früher entstandene, auch wenn sie erst in jener erwähnten Zeitspanne fällig geworden sind.
Für die Entstehung der Provisionsforderung ist Art. 418 g Abs. 3 OR massgebend. Eine abweichende schriftliche Vereinbarung, wie sie das Gesetz vorbehält, liegt nicht in einer bloss die Abrechnung und Bezahlung ( Art. 418 i und k OR ) betreffenden Vertragsklausel.