Regeste
Art. 41 Ziff. 1 StGB; bedingter Strafvollzug.
Für den Entscheid über den bedingten Strafvollzug sind beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand die gleichen Kriterien zugrunde zu legen wie bei anderen Delikten. Die Besonderheit des Straftatbestandes und gegebenenfalls Rückfall sind nur Umstände, die neben allen anderen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind (E. 2c; Präzisierung der Rechtsprechung).
Berücksichtigung eines Führerausweisentzuges von zehn Monaten Dauer (E. 2d).