Regeste
Vereitelung der Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG).
1. Wer nach einem Selbstunfall sein schwer beschädigtes Fahrzeug stehen lässt, muss mit einer polizeilichen Untersuchung rechnen, bei der auch eine Blutprobe durchgeführt wird. (Erw. 2a).
2. Abs. 1 und 3 von Art. 91 SVG können realiter konkurrieren (Erw. 2b).