Regeste
Art. 23 ff. OR, 47 PatG. Rückzug eines Patentgesuches aus Irrtum.
Anwendung der Art. 23 ff. OR auf das Verfahren über die Patenterteilung (Erw. 2-3).
Der Patentbewerber, der den Rückzug eines Gesuches wegen Irrtums nicht gelten lassen will, muss glaubhaft machen, dass er das Gesuch infolge eines unverschuldeten Irrtums zurückgezogen hat. Er hat sich darüber zudem innert zwei Monaten seit Entdeckung des Irrtums, spätestens aber innerhalb eines Jahres seit dem Rückzug des Gesuches zu äussern (Erw. 4).