Regeste
Art. 12 VStrR; Rückleistungspflicht für zu Unrecht zurückerstattete Alkoholgebühren.
1. Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR: Begriff des Empfängers der Vergütung (E. 4).
2. Solidarische Mithaftung gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Solidarhaft (E. 5).