Regeste
Kündbarkeit "ewiger" Verträge. Voraussetzungen. Eigenständige Bedeutung von Art. 2 ZGB (E. 2a).
Beginn der massgeblichen Vertragsdauer (E. 2b). Teilnichtigkeit gemäss Art. 20 Abs. 2 OR als Folge zeitlich übermässiger Bindung; Zulässigkeit einer Vertragsdauer von zwanzig Jahren im konkreten Fall (E. 2c).