Regeste
Art. 260bis Abs. 1 StGB; strafbare Vorbereitungshandlungen.
Die Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen (i.c. zu Raub) ist nur dort vorgesehen, wo mehrere planmässige und konkrete Akte des Täters auf eine solche Intensität des deliktischen Willens schliessen lassen, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen. Dies setzt aber nicht voraus, dass der Täter auch materiell im Begriff ist, zur Ausführung der Tat anzusetzen. Das Gesetz verlangt nicht, dass die Vorkehren auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben.