Regeste
Aus Art. 25 Abs. 1 der Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse lässt sich kein Rechtsanspruch des Rentenbezügers ableiten, es sei ihm die Invalidenrente im Falle eines Mehrverdienstes ungekürzt auszuzahlen.
Eine Streitigkeit über einen vermögensrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 110 Abs. 1 OG liegt demnach nicht vor.
Unzuständigkeit des Bundesgerichtes.