Regeste
1. Art. 21 FischG, Art. 4 GSchG. Verhältnis dieser Bestimmungen zueinander (Erw. 1).
2. Deliktsfähigkeit der juristischen Personen.
a) Die Strafdrohung des Art. 15 Abs. 1 GSchG richtet sich nur gegen natürliche Personen; juristische Personen können wegen Widerhandlungen gegen das GSchG nicht bestraft werden (Erw. 2).
b) Die allgemeinen Bestimmungen des StGB schliessen in ihrem Anwendungsbereich die strafrechtliche Verurteilung juristischer Personen aus (Erw. 2 Abs. 4).