Regeste
Pfändung.
Gegenstände, die der Schuldner als sein Eigentum bezeichnet, sind (soweit zur Deckung der Forderung nötig) zu pfänden, selbst wenn sie im Gewahrsam eines betreibenden Gläubigers stehen und dieser das Eigentum daran beansprucht.
Vormerkung dieser Ansprache; Einleitung des Widerspruchsverfahrens.