Regeste
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
Genügt die Feststellung, dass sich der Angeklagte während der Gerichtsverhandlung einsichtslos gezeigt habe, um die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges zu begründen?
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Artikel: Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB