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Regeste
Art. 8 ZGB. Schadenersatz für entgangenen Gewinn, Beweislast.
Wer für entgangenen Gewinn aus einem Dauervertrag, der zu Unrecht vorzeitig aufgelöst wird, Ersatz verlangt, ist dafür auch dann allein beweispflichtig, wenn der Belangte die Ersatzpflicht nur mit Nichtwissen bestreitet.
Referenzen
Artikel:
Art. 8 ZGB