Regeste
Grundbuchsperre als Sicherungsmassnahme im Scheidungsprozess.
1. Zur Sicherung des Anspruchs der Ehefrau auf ihren Anteil am Vorschlag sowie auf Ersatz des eingebrachten Gutes kann im Grundbuch nicht eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorgemerkt werden (E. 2).
2. Eine zu diesem Zweck angeordnete Grundbuchsperre ist eine Massnahme des kantonalen Prozessrechts (E. 3b).
3. Ist eine solche Grundbuchsperre mit dem Bundesrecht vereinbar? (E. 3c).