Regeste
Entzug des Führerausweises wegen Verwendung eines Fahrzeugs zu deliktischen Zwecken (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG).
1. Ein Charaktermangel wie Arbeitsscheu und gemeine Delikte rechtfertigen für sich allein einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG nicht, wenn keine für die Eignung im Verkehr erheblichen Hinweise vorliegen (Erw. 1).
2. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen zeitlich beschränkten Entzug nach Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG gegeben (Erw. 2 und 3).