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Regeste
Art. 45 IVG und 39bis Abs. 1 IVV.
Bei der Berechnung der Überversicherung sind Nebenbezüge, denen Lohncharakter zukommt, in den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst einzubeziehen, hingegen nicht Spesenvergütungen.
Referenzen
Artikel:
Art. 45 IVG