Regeste
Verwechselbarkeit von Wortmarken, Art. 6 Abs. 1 MSchG.
Allgemeine Voraussetzungen. Die Marken "Compact" und "COM-PACTUS" sind verwechselbar (Erw. 1).
Gänzliche Warenverschiedenheit, Art. 6 Abs. 3 MSchG, Anforderungen. Archivierungsanlagen und Fahrtreppen sind nicht gänzlich verschiedenartige Waren (Erw. 2).
Unterlassungsklage, Art. 24 MSchG, Voraussetzungen (Erw. 3, 4).