Regeste
1. Art. 1 Abs. 1 AO.
Der Umstand, dass die angepriesene Ware (hier: Pelze) saisonbedingten Preisschwankungen unterliegt, gibt keinen Anspruch auf Sonderbehandlung (Erw. I).
2. Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1972 betreffend Überwachung der Preise, Löhne und Gewinne; bundesrätliche Verordnung vom 12. Juni 1973 über Anschrift der Detailpreise.
Art. 9 der Verordnung, der mehrere Preisangaben verbietet, ist durch die Delegationsnorm des Art. 1 des Bundesbeschlusses gedeckt (Erw. II).