Regeste
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen.
1. Art. 32 Abs. 2 GSchG. Die bei der Bewilligung zur Ausbeutung von Kies, Sand oder anderem Material über dem nutzbaren Grundwasser zu belassende schützende Materialschicht bemisst sich nicht nach starren allgemeinen Regeln, sondern nach den örtlichen Gegebenheiten (E. 1b).
2. Art. 37 Abs. 1 Al. 3 GSchG. Bei diesem Straftatbestand handelt es sich um ein abtraktes Gefährdungsdelikt (E. 1c und d).