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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_224/2024  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 15. April 2024 sinngemäss Beschwerde beim Bundesgericht. Da sich aus ihrer Eingabe nicht klar ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richtet, und der Eingabe kein Entscheid beigelegt war, forderte das Bundesgericht sie mit Verfügung vom 18. April 2024 auf, bis am 29. April 2024 den angefochtenen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). In der Folge machte A.________ am 25. April 2024 (Posteingang) zwar eine weitere Eingabe; den angefochtenen Entscheid reichte sie innert der angesetzten Frist (und bis heute) jedoch nicht ein, obschon das Bundesgericht sie mit Schreiben vom 26. April 2024 der guten Ordnung halber darauf aufmerksam machte, dass der angefochtene Entscheid auch der Eingabe vom 25. April 2024 nicht beigelegt war. Damit ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Mai 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur