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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_134/2024  
 
 
Urteil vom 28. Juni 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
FC A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vitus Derungs, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Ducrey, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ordre public, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des 
Tribunal Arbitral du Sport (TAS), Einzelschiedsrichter, vom 26. Januar 2024 (CAS 2023/A/9574). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Spieler, Arbeitnehmer, Beschwerdegegner) ist ein professioneller Fussballspieler aus Brasilien. 
FC A.________ (Klub, Arbeitgeber, Beschwerdeführer) ist ein Fussballklub mit Sitz in U.________, Türkei. Er ist Mitglied des türkischen Fussballverbands (TFF), der seinerseits der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) angehört. 
Am 14. August 2020 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag mit Annex, gültig ab Unterzeichnung bis 31. Mai 2023. Der Lohn für April und Mai 2021 blieb unbezahlt, was der Spieler am 14. Juni 2021 monierte. Hierauf wurde dieser Lohn bezahlt. Auch in der Folge kam es zu ausstehendem Lohn, so für die Monate Oktober und November 2021, was der Spieler am 13. Dezember 2021 abmahnte. Bezahlt wurde lediglich der Lohn für Oktober 2021. Der Lohn für November und Dezember 2021 blieb unbezahlt, was der Spieler am 26. Januar 2022 monierte. Am 27. Januar 2022 verlangte der Club eine Erklärung für das Fernbleiben des Spielers am Training vom 27. Januar 2022. 
Am 30. Januar 2022 unterzeichnete der Spieler einen Arbeitsvertrag mit dem chinesischen Fussballklub C.________ (neuer Klub), gültig ab Januar 2022 bis 31. Januar 2023. 
Am 4. Februar 2022 schlossen der Klub und der neue Klub einen Transfervertrag mit einer Transfersumme von EUR 1,8 Mio. Die Gültigkeit des Transfervertrags stand unter der Bedingung, dass sich der Klub und der Spieler bis 28. Februar 2022 über die Auflösung ihres Arbeitsvertrags einigen. 
Am 14. Februar 2022 kamen der Klub und der Spieler überein, den Arbeitsvertrag einvernehmlich aufzulösen. Die Auflösungsvereinbarung hielt fest, dass die vorzeitige Beendigung des Arbeitsvertrags auf Wunsch des Spielers erfolge. Der Spieler verpflichtete sich, eine Entschädigung ("early termination compensation") von EUR 496'000.-- zu bezahlen, einerseits durch Verzicht auf ausstehenden Lohn von EUR 296'000.-- und andererseits durch Zahlung des Restbetrags von EUR 200'000.-- in zwei Raten à EUR 100'000.-- per 31. März 2022 bzw. 31. Mai 2022. 
 
Am 11. August 2022 mahnte der Klub den Spieler für den ausstehenden Betrag von EUR 200'000.-- plus Zins. Der Spieler antwortete gleichentags und verlangte eine Anpassung des Zahlungsplans, wonach er ab September 2022 monatlich EUR 50'000.-- bezahlen werde. Am 19. August 2022 antwortete der Klub mit dem Entwurf eines "Settlement Agreement", das die zusätzliche Zahlung von EUR 10'000.-- einschloss. Diese zusätzliche Zahlung lehnte der Spieler ab. Er bezahlte am 2. bzw. 6. September 2022 je EUR 20'000.-- und am 9. September 2022 EUR 10'000.--. 
 
B.  
Der Klub leitete bei der FIFA Dispute Resolution Chamber (FIFA-DRC) ein Verfahren gegen den Spieler ein. Mit Entscheid vom 23. Februar 2023 hiess die FIFA-DRC die Klage des Klubs im Umfang von EUR 150'044.-- nebst Zins gut. Im Übrigen wies sie die Klage des Klubs und die Widerklage des Spielers ab. 
Dagegen erhob der Spieler am 14. April 2023 beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Klub sei zur Zahlung von EUR 296'000.-- nebst Zins für ausstehenden Lohn und zur Rückzahlung der bezahlten Raten von insgesamt EUR 50'000.-- nebst Zins zu verurteilen. Der Klub trug auf Abweisung der Berufung an. 
Mit Schiedsentscheid vom 26. Januar 2024 hiess der Einzelschiedsrichter des TAS die Berufung des Spielers gut und hob den Entscheid der FIFA-DRC vom 23. Februar 2023 auf. Er verpflichtete den Klub, dem Spieler folgende Beträge zu bezahlen: 
 
- EUR 296'000.-- nebst Zins zu 5% p.a. seit 15. Februar 2022 
- EUR 20'000.-- nebst Zins zu 5% p.a. seit 3. September 2022 
- EUR 20'000.-- nebst Zins zu 5% p.a. seit 7. September 2022 
- EUR 10'000.-- nebst Zins zu 5% p.a. seit 10. September 2022 
Betreffend die Klage des Klubs kam der Einzelschiedsrichter zum Schluss, der Klub habe - selbst wenn ihm eine Entschädigung wegen vorzeitiger Vertragsauflösung zustehen sollte, was er offen liess - nicht nachgewiesen, dass ihm dadurch ein Schaden von EUR 496'000.-- entstanden sei. Ohnehin sei fraglich, ob der Spieler angesichts der ausstehenden Lohnzahlungen nicht zur vorzeitigen Auflösung berechtigt gewesen sei. In Anbetracht aller Umstände entbehre die Klage des Klubs der Grundlage und sei abzuweisen. 
 
Die widerklageweise geltend gemachten Forderungen des Spielers sprach der Einzelschiedsrichter zu mit der Begründung, die Aufhebungsvereinbarung vom 14. Februar 2022 sei wegen Verstosses gegen zwingendes Recht (Art. 341 Abs. 1 OR) nichtig, da sie keine ausgewogenen gegenseitigen Zugeständnisse vorsehe: Während der Spieler auf mehrere Monatslöhne in der Höhe von total EUR 269'000.-- verzichtet und sich darüber hinaus zur Zahlung von EUR 200'000.-- verpflichtet habe, habe der Klub keinen Schaden in der Höhe des geltend gemachten Betrags von EUR 496'000.-- substanziieren können. Es fehle somit an der Reziprozität. Der Einzelschiedsrichter verwarf sodann den Einwand des Klubs, der Spieler handle rechtsmissbräuchlich, indem er sich trotz seiner Zugeständnisse und der Leistung von Teilzahlungen im Nachhinein auf die Nichtigkeit der Vereinbarung berufen habe. Demgemäss erkannte der Einzelschiedsrichter, der Klub müsse dem Spieler zufolge Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung die ausstehenden Löhne von EUR 296'000.-- entrichten und ihm die geleisteten Teilzahlungen von insgesamt EUR 50'000.-- zurückzahlen, da er insofern ungerechtfertigt bereichert sei. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Klub dem Bundesgericht, den Schiedsentscheid des TAS aufzuheben. 
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Einzelschiedsrichter trägt ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde, mithin in Deutsch (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Beide Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
Nach Art. 77 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide von Schiedsgerichten ungeachtet des Streitwerts zulässig. 
Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten, unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 77 Abs. 3 BGG; vgl. E. 2.2 und 2.3). 
 
2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5; 128 III 50 E. 1a). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis).  
Das qualifizierte Rügeprinzip wird ergänzt durch erhöhte Begründungsanforderungen. So genügt es nicht, zwar einen zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anzurufen, zu dessen Begründung indessen appellatorische Kritik anzubringen oder den Schiedsspruch unter dem Deckmantel einer erhobenen Rüge freier materieller Beanstandung zu unterziehen. Das ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1). Vielmehr muss die Partei durch eine präzise Argumentation, ausgehend vom angefochtenen Schiedsentscheid, aufzeigen, inwiefern der angerufene Beschwerdegrund gegeben ist und die Gutheissung der Beschwerde deswegen gerechtfertigt sein soll (Urteil 4A_244/2023 vom 3. April 2024 E. 4.1, zur Publ. bestimmt). 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn diesbezüglich zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 140 III 477 E. 3.1).  
Art. 99 Abs. 1 BGG, der auch in Verfahren der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu beachten ist (Art. 77 Abs. 2 BGG e contrario), verbietet grundsätzlich das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise vor Bundesgericht. Das Novenverbot bezieht sich auf den Sachverhalt (BGE 150 III 89 E. 3.1; 134 V 208 E. 3.6.1).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze, wenn er seinen rechtlichen Vorbringen eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung voranstellt und dabei neue Tatsachen und Beweise vorbringt (insbesondere WhatsApp-Chatverläufe), die in den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Schiedsentscheid keine Stütze finden, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung vorzutragen. Auch in seiner weiteren Beschwerdebegründung unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht teilweise in frei gehaltener Darstellung seine Sicht der Dinge, ohne die gesetzlichen Begründungsanforderungen zu erfüllen. Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wirft dem Einzelschiedsrichter eine Verletzung des materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) vor. 
 
3.1. Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (BGE 144 III 120 E. 5.1). Zu diesen Grundsätzen gehören die Vertragstreue ( pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt (BGE 144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4.1 und E. 4.3.1/4.3.2; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer erblickt die Verletzung des materiellen Ordre public darin, dass der Einzelschiedsrichter das Verhalten des Spielers nicht als rechtsmissbräuchlich ( venire contra factum proprium) anerkannt habe.  
Er legt dar, dass der Beschwerdegegner ein sehr grosses Interesse am Zustandekommen des Transfers zum neuen Klub gehabt und sich daher im Schreiben vom 2. Februar 2022 bereit erklärt habe, die Differenz von EUR 200'000.-- zur vom neuen Klub akzeptierten Transfersumme von EUR 1.8 Mio. und der vom Beschwerdeführer geforderten EUR 2 Mio. selber zu bezahlen. Dabei sei er rechtlich beraten gewesen. Darauf habe der Beschwerdeführer vertrauen dürfen. Ohne dieses Angebot wäre der Beschwerdeführer mit dem Transfer nicht einverstanden gewesen. Der Beschwerdeführer stellt sodann in Abrede, dass die Auflösungsvereinbarung gegen zwingendes Recht verstosse und daher nichtig sei. Sog. Buy-out Klauseln seien in Arbeitsverträgen von Spielern weit verbreitet und zulässig. Sie seien im Interesse beider Parteien. Der Beschwerdegegner habe zudem mit seinem Verhalten nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung (insb. Vorschlag für neuen Zahlplan, Teilzahlungen) mehrmals bestätigt, dass er die Vereinbarung als gültig ansehe. Mit der nachträglichen Berufung auf Nichtigkeit verhalte er sich widersprüchlich. 
 
3.3. Mit diesen Ausführungen trägt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in appellatorischer Weise seine eigene Sicht der Dinge vor, wobei er diese teilweise mit neuen Tatsachenvorbringen untermauert. Er zeigt aber nicht anhand der Erwägungen des Einzelschiedsrichters auf, weshalb dessen gegenteilige Beurteilung Ordre public-widrig sein soll. Er verkennt, dass das Bundesgericht keine freie Überprüfung der materiellrechtlichen Beurteilung des Einzelschiedsrichters vornimmt, so wenn er auf seinem Standpunkt beharrt, die Aufhebungsvereinbarung sei nicht nichtig. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich der Arbeitgeber nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf einen Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) des Arbeitnehmers berufen, der geltend macht, eine getroffene Vereinbarung verstosse gegen zwingendes Recht, ansonsten würde dem Arbeitnehmer der mit der zwingenden Gesetzesbestimmung gewährte Schutz auf dem Weg über Art. 2 ZGB wieder entzogen (BGE 131 III 439 E. 5.1 mit Hinweisen). Solche besonderen Umstände liegen nach den Feststellungen des Einzelschiedsrichters in casu nicht vor und können auch nicht in den Teilzahlungen gesehen werden, weil sie aufgrund nichtiger Bestimmungen der Aufhebungsvereinbarung erfolgten. Angesichts der äusserst zurückhaltenden Annahme rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung arbeitsrechtlicher Forderungen aus zwingendem Recht kann auf dem Boden der verbindlichen schiedsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellung nicht gesagt werden, der Einzelschiedsrichter habe einem missbräuchlichen Verhalten des Beschwerdegegners Rechtsschutz gewährt, so dass sein Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar wäre. 
Die Rüge, der angefochtene Schiedsentscheid verstosse gegen den materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG), erweist sich als unbegründet, soweit sie angesichts der weitgehend appellatorischen Darlegungen überhaupt zu behandeln ist. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juni 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst