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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_68/2024  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2023 (UV.2021.00053). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1961, arbeitete seit September 1985 als stellvertretende Stationsleiterin im Spital B.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG; fortan: AXA oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. Februar 2000 glitt sie auf dem nassen Fussboden vor dem Operationssaal aus und zog sich am linken Knie einen Meniskusriss zu. Die AXA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus.  
Im Frühjahr 2011 liess A.________ der AXA rückfallweise anmelden, sie müsse sich am 4. Mai 2011 eine Knie-Totalendoprothese links einsetzen lassen. In der Folge persistierte eine peripatelläre Schmerzsymptomatik mit verminderter Belastbarkeit des linken Knies. Von Juli 2013 bis Oktober 2015 absolvierte A.________ im Rahmen einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung eine Umschulung und erwarb den Master of Science in Nursing. Am 4. November 2015 teilte die Invalidenversicherung A.________ mit, sie sei nun mit Antritt der neuen Arbeitsstelle im Spital C.________ per 1. November 2015 in einem ihrer Umschulung angepassten Tätigkeitsbereich rentenausschliessend eingegliedert. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 sprach die AXA A.________ für die ihr dauerhaft verbleibenden Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung von 30% und ab 1. November 2015 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 16% zu. Mit Einspracheentscheid vom 29. August 2017 erhöhte die AXA den Rentenanspruch auf 20% und wies die Einsprache im Übrigen ab. 
 
A.b. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, indem es den Einspracheentscheid aufhob, soweit "er eine Rente mit einem Invaliditätsgrad von mehr als 20% verneinte". Diesbezüglich wies es die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung über den Rentenanspruch ab 1. November 2015 an die AXA zurück. Im Übrigen - insbesondere hinsichtlich der Integritätsentschädigung - wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 17. Dezember 2018). Nach weiteren erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die AXA gestützt auf das chirurgische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 30. Juli 2019 (fortan: chirurgisches Gutachten) und dessen ergänzende Stellungnahme vom 29. Januar 2020 (fortan: ergänzende Stellungnahme) einen anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang der rechtsseitigen Fussbeschwerden und der lumbalen Rückenbeschwerden zum Unfall vom 23. Februar 2000; zudem sprach sie A.________ ab 1. November 2015 basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 20% eine Invalidenrente zu (Verfügung vom 11. März 2020). Daran hielt die AXA mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2021 fest.  
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 20. Dezember 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die AXA habe ihr "die gesetzlichen Leistungen in Form einer angemessenen UV-Rente auszurichten". Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der AXA am 11. März 2020 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2021 geschützte Rentenzusprache basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 20% bestätigte. Im Wesentlichen richtet sich die Beschwerde gegen den Beweiswert des im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten chirurgischen Gutachtens in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme, auf welche sich die AXA und das kantonale Gericht abstützten.  
 
2.2. Die mit vorinstanzlichem Urteil vom 17. Dezember 2018 bestätigte Integritätsentschädigung ist unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen). Unbestritten ist sodann der Zeitpunkt des Fallabschlusses und des Rentenbeginns per 1. November 2015. Vor Bundesgericht erhebt die Beschwerdeführerin schliesslich auch keine Einwände mehr gegen das von der Vorinstanz dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegte Valideneinkommen, gegen den ermittelten versicherten Verdienst und gegen die Verneinung eines anspruchsbegründenden Kausalzusammenhanges der rechtsseitigen Fussbeschwerden und der lumbalen Rückenbeschwerden zum Unfall vom 23. Februar 2000.  
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Vor Bundesgericht erneuert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre schon im kantonalen Verfahren gegen das chirurgische Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des Dr. med. D.________ erhobenen Einwände. Die Vorinstanz hat sich damit einlässlich auseinander gesetzt. Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erkannte sie zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht in jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig zu beanstandender Weise auf den Beweiswert der Expertise des Dr. med. D.________ schloss und zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen verzichtete.  
 
4.2. Was die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlich bestätigten Rentenanspruch von nur - aber immerhin - 20% vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.  
 
 
4.2.1. Zu Recht erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände dagegen, dass es sich bei ihrer seit 1. November 2015 - zunächst mit einem 100%-Pensum - ausgeübten Beschäftigung als Projektleiterin im Spital C.________ um eine optimal leidensadaptierte Tätigkeit handelt. Nach sorgfältiger Beweiswürdigung gelangte die Vorinstanz insbesondere gestützt auf das chirurgische Gutachten nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, diese Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin unter ausschliesslicher Berücksichtigung der unfallkausalen Restbeschwerden (eingeschränkte Belastbarkeit des linken Knies) bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% zumutbar. Dabei verwies sie auf die Erfüllung der Schadenminderungspflicht durch konsequente Verwendung des Stehpultes und des (E-) Scooters für Wegstrecken innerhalb des Spitals sowie unter Einhaltung der verschiedenen Belastungslimiten in Bezug auf die zu bewältigenden Gehstrecken und die einzelnen Bewegungsanforderungen. Die Beschwerdegegnerin gewährte für diese Limitierungen im Rahmen des mit angefochtenem Urteil bestätigten Rentenanspruchs nach UVG von 20% einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug von 5%, den die Beschwerdeführerin zwar beanstandet, jedoch ohne ansatzweise darzulegen, inwiefern die Ermessensausübung der AXA und des kantonalen Gerichts einer bundesgerichtlichen Überprüfung nicht standzuhalten vermöchten (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.4 i.f. mit Hinweis).  
 
4.2.2. Entgegen der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz einlässlich mit den bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Einwänden, insbesondere der angeblichen Widersprüchlichkeit des chirurgischen Gutachtens, auseinander gesetzt. Nach unbestrittener Feststellung des kantonalen Gerichts verwertet die Beschwerdeführerin seit November 2016 ihre Restarbeitsfähigkeit von 75% als Projektmitarbeiterin im Spital C.________ während der ersten vier Wochentage, weil sie angeblich danach am Freitag - und nicht erst am Samstag und Sonntag - einen ganzen Tag Pause brauche, um sich zu erholen. Mit Blick auf die anamnestisch dokumentierten übrigen Angaben zum körperlichen Aktivitätsniveau bei gleichzeitig subjektiv geklagter Beschwerdezunahme jeweils im Tagesverlauf schloss die Vorinstanz einen vermeintlichen inneren Widerspruch des chirurgischen Gutachtens nach bundesrechtskonformer Würdigung der Aktenlage und insbesondere gestützt auf die ergänzende Stellungnahme des Dr. med. D.________ nachvollziehbar aus. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht - unter Berücksichtigung des ihm als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung zustehenden Ermessensspielraums (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. S. 53 mit Hinweis) - Bundesrecht verletzte, indem es konkrete Indizien verneinte, welche gegen die Zuverlässigkeit des chirurgischen Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme sprächen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 i.f. und 135 V 465 E. 4.4, je mit Hinweisen). Folglich hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.  
 
5.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli