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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_374/2023  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, Einzelrichterin, vom 3. Februar 2023 (CA.2021.18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach A.________ mit Urteil vom 30. August 2021 der mehrfachen Urkundenfälschung, des gewerbsmässigen Betrugs und der Misswirtschaft schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Die Strafkammer verpflichtete sie zudem, der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 209'827'590.- und der Privatklägerin C.________ SA Schadenersatz von Fr. 4'500'000.- zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Dezember 2009 zu bezahlen. Gegen dieses Urteil erklärten mehrere Verfahrensbeteiligte, darunter insbesondere A.________ und die Bundesanwaltschaft, Berufung. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 19. April 2022 beantragte A.________ im Rahmen des Berufungsverfahrens unter anderem, die im Rahmen des Strafverfahrens angeordnete Beschlagnahme ihres BVG-Guthabens bei der Sammelstiftung BVG der D.________ umgehend aufzuheben und ihr ungeschmälert zu Eigentum herauszugeben. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts wies diesen Antrag mit Dispositiv-Ziffer 8 ihrer prozessleitenden Verfügung vom 3. Februar 2023 ab. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht, es sei Dispositiv-Ziffer 8 der prozessleitenden Verfügung vom 3. Februar 2023 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre "Anträge" gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet und hält am angefochtenen Entscheid fest, unter Verweis auf ihre Erwägungen. Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerin B.________ AG beantragen, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat mit Eingabe vom 14. April 2023 repliziert und mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 eine Ablehnungsverfügung der Ausgleichskasse Luzern betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die strafprozessuale Beschlagnahme von Vermögenswerten. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, durch den der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (vgl. Urteile 7B_224/2023 vom 16. Januar 2023 E. 2; 7B_17/2022 vom 18. Juli 2023 E. 1; je mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin ist zudem gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen betreffend die strafprozessuale Beschlagnahme haben keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nämlich nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (vgl. Urteil 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid wurde am 3. Februar 2023 gefällt. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit weiterhin die Beschlagnahmebestimmungen, wie sie bis zum 31. Dezember 2023 galten.  
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe "die Normen über die Beschlagnahme willkürlich angewandt", denn die Beschlagnahme ihres BVG-Guthabens verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Grundrecht auf Existenzsicherung gemäss Art. 12 BV. Die Bundesanwaltschaft habe das Guthaben ihrer Freizügigkeitspolice primär zur Einziehung und subsidiär zur Deckung einer Ersatzforderung beschlagnahmt, davon ausgehend, dass sie ihren Lebensunterhalt mit Einkünften aus deliktischer Tätigkeit finanziert habe. Die Einziehung des BVG-Guthabens komme jedoch infolge Eintritts der Verjährung nicht mehr in Frage. Ausserdem handle es sich bei der beruflichen Vorsorge um Gelder, die über Jahre hinweg in die Pensionskasse einbezahlt würden, sodass ohnehin wohl kaum der gesamte Betrag deliktischen Ursprungs sein könne. Die Bundesanwaltschaft habe offenbar auch nur Delikte im Zeitraum vom 11. Juli 2002 bis 25. März 2010 untersucht, die davor einbezahlten Beträge seien somit nicht deliktischen Ursprungs. Aus diesen Gründen falle nur noch eine Ersatzforderungsbeschlagnahme in Betracht. Diese dürfe aber nicht unbegrenzt aufrechterhalten bleiben. Nach Lehre und Rechtsprechung dürfe bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der betroffenen Person eingegriffen werden. Zurzeit sei dies jedoch der Fall, denn der Lebensbedarf von ihr selbst und ihrem Ehemann von Fr. 2'347.30 sei zurzeit bei einem gemeinsamen Einkommen von Fr. 1'109.-- nicht gedeckt.  
 
3.2. Nach aArt. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Abs. 2). Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Abs. 3).  
Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Abs. 3). Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung (Abs. 4). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Abs. 5). 
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (aArt. 71 Abs. 3 StGB). 
 
3.3. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO, vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (Urteil 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 II 329 E. 6; Urteil 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis). Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist (vgl. Urteile 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.4; 7B_291/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.3). Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (Urteil 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 229 E. 11.6).  
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zwischen den verschiedenen Typen der Beschlagnahme zu unterscheiden: Bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist (Urteile 7B_191/2023 vom 14. März 2024 E. 2.3.2; 1B_455/2022 vom 17. Mai 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen; vgl. ANNE VALERIE JULEN BERTHOD, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 263 StPO); andernfalls besteht die Gefahr, dass Deliktserlös in den Wirtschaftskreislauf eingespiesen wird und nicht eingezogen respektive der geschädigten Person restituiert werden kann (vgl. Art. 305bis StGB; siehe auch ACKERMANN/ZEHNDER, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band II, 2018, N. 173 zu Art. 305bis StGB). Dagegen sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO vor, dass bei der Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 lit. b StPO) das Einkommen und Vermögen der beschuldigten Person zu berücksichtigen sind und die Beschlagnahme nicht pfändbarer Vermögenswerte ausgeschlossen ist. Zur Ersatzforderungsbeschlagnahme (aArt. 71 Abs. 3 StGB), auf die Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO nicht anwendbar sind, hat das Bundesgericht schliesslich festgehalten, sie sei aufrechtzuerhalten, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig sei, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 12 BV (BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese Bestimmung sieht vor, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. 
 
3.4. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme dem Recht der beschuldigten Person auf Gewährleistung ihres Existenzminimums Rechnung zu tragen ist. Im vorliegenden Fall geht die Bundesanwaltschaft aber davon aus, dass es sich beim BVG-Guthaben der Beschwerdeführerin um Vermögenswerte deliktischen Ursprungs handelt, weshalb sie das BVG-Guthaben primär zur Einziehung, und nur subsidiär zur Durchsetzung einer Ersatzforderung beschlagnahmt hat. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Einziehung des BVG-Guthabens sei aus Gründen der Verjährung gar nicht mehr möglich, und zumindest bei den vor dem 11. Juli 2002 einbezahlten Beiträgen könne es sich nicht um Vermögenswerte deliktischen Ursprungs handeln, finden diese pauschalen und nicht weiter substanziierten Behauptungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) keine Stütze in der (unangefochtenen) Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einziehungsbeschlagnahme des BVG-Guthabens vorläufig vollumfänglich aufrechterhält und die Frage, ob und inwieweit es sich beim BVG-Guthaben um Deliktserlös handelt, dem Sachgericht überlässt. Der angefochtene Entscheid verstösst nicht gegen Bundesrecht.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist dagegen gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie aufgrund einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern