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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_160/2024  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 30. Januar 2024 (605 2023 81). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1981 geborene A.________ meldete sich am 9. Januar 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem ihr letztes Gesuch vom 11. Juli 2011 mit rechtskräftiger Verfügung vom 26. Juli 2012 abgewiesen worden war. Nach Durchführung verschiedener Abklärungen, unter anderem einer am 24. Oktober 2021 vorgenommenen neurologischen Begutachtung der MEDAS Bern ZVMB GmbH (nachfolgend: MEDAS; Expertise vom 15. März 2022), verneinte die IV-Stelle des Kantons Freiburg einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 12. April 2023. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 30. Januar 2024 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sinngemäss beantragen, in Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und der Verfügung vom 12. April 2023 sei die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid über das Leistungsbegehren zu verhalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie sich als willkürlich erweist. Das ist der Fall, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Noch keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als plausibler erscheint. Sachverhaltsrügen sind auf Grund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzugehen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).  
 
2.  
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung bezüglich des anwendbaren Rechts im Hinblick auf das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) richtig dargelegt (BGE 148 V 174 E. 4.1). Gleiches gilt betreffend die Rechtsgrundlagen zu Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente (aArt. 28 IVG) und über die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall teilweise erwerbstätigen Personen nach der gemischten Methode (aArt. 28a Abs. 3 IVG; s. auch BGE 145 V 370; 143 I 50 E. 4.4). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
Unbestritten ist, dass die gemischte Methode (aArt. 28a Abs. 3 IVG und aArt. 27bis Abs. 2 - 4 IVV) zur Anwendung gelangt (Status: 60 % Erwerb, 40 % Haushalt), wobei die Einschränkung im häuslichen Bereich 7,43 % beträgt, was einer gewichteten Teilinvalidität von 2,96 % entspricht (40 % von 7,43 %). Näher in Frage gestellt ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den erwerblichen Teilinvaliditätsgrad auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit festlegte, was selbst bei Gewährung eines leidensbedingten Abzugs in der zuletztgeforderten Höhe von 15 % zu einem rentenausschliessenden Erwerbseinkommen führt (gewichtete Teilinvalidität im erwerblichen Bereicht: 28,90 %; gerundete Gesamtinvalidität: 32 % [2,96 % + 28,90 % = 31,56 %]). 
 
4.  
Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum beziehen sich auf Tatfragen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition gemäss E. 1.2 hiervor prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 139 E. 2.2; 144 V 111 E. 3). 
 
5.  
Das kantonale Gericht stellte bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit massgeblich auf das MEDAS-Gutachten von 15. März 2022 ab, wonach der Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei voller Leistungsfähigkeit zuzumuten sei. Zu den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten des Dr. med. B.________ vom 27. Februar 2023 und 16. Mai 2023 hielt es fest, zwar seien diese jüngeren Datums. Indessen sei die darin beschriebene Fatigue-Symptomatik nichts, was nicht bereits vom MEDAS-Gutachter aufgegriffen und mit einlässlicher Begründung dahingehend widerlegt worden wäre, dass sich diese nicht zusätzlich leistungsmindernd auf die mit 70 % veranschlagte Arbeitsfähigkeit auswirke. Da sich in den Berichten des Dr. med B.________ keine konkreten Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung durch die MEDAS fänden und deren Gutachten vom 15. März 2022 überzeuge, könne auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich erfolgt sein soll. Allein darauf hinzuweisen, bei einer Schubkrankheit wie Multipler Sklerose sei es nicht unüblich, dass sich der Gesundheitszustand innerhalb von 18 Monaten (seit der MEDAS-Begutachtung) wesentlich verändere, reicht nicht aus. Genau so wenig genügt es, auf die im Bericht vom 16. Mai 2023 von Dr. med. B.________ getätigte Aussage zu verweisen, er betreue die Beschwerdeführerin fachärztlich bei hochaktiver Multipler Sklerose seit dem 27. Februar 2023. Das kantonale Gericht wies in diesem Zusammenhang auf die von Dr. med. B.________ anlässlich der ersten Berichterstattung getätigte Aussage hin. Demnach vertrage die Beschwerdeführerin das (seit Juli 2021 verabreichte) Medikament Ocrevus nicht nur gut, sondern es würden dabei auch keine eindeutigen Schübe auftreten. Somit dürfe von einer wirksamen Behandlung ausgegangen werden ("sei das Richtige"). Darüber hinaus habe Dr. med. B.________ nichts Ausserordentliches angeordnet, was ebenfalls gegen eine akute Verschlechterung spreche. Damit übereinstimmend begründete die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2023 fundiert und nachvollziehbar, aus diesem ersten Bericht des behandelnden Facharztes ergebe sich keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands. Der zweite Bericht wiederholt die darin bereits getätigte Diagnosestellung. Darüber hinaus wird lediglich auf die seit dem 27. Februar 2023 bestehende fachärztliche Betreuung der Patientin durch den Verfasser des Berichts verwiesen, von einer hochaktiven Multiplen Sklerose gesprochen und die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt. Dass die Behandlung mit Ocrevus nunmehr keine Wirkungen mehr zeigen und sich der Gesundheitszustand in letzter Zeit verändert haben soll, wird nicht ausgeführt. Mit anderen Worten durfte das kantonale Gericht angesichts dieser Umstände von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch die MEDAS ausgehen und auf weitere Beweismassnahmen verzichten, ohne in Willkür zu verfallen. Daran ändert insbesondere die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik an der Beurteilung der RAD-Ärztin nichts. 
 
7.  
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. 
Dies führt zur Bestätigung des kantonalen Urteils im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 3 BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels. 
 
8.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdefüherin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel