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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_431/2024  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Herr Robin Grand und/oder Herr Tobias Aggteleky, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli, 
2. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Spörri, 
3. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, 
4. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kuster, 
5. F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Föhn, 
6. G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin, 
7. Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Holzikofenweg 36, 3003 Bern, 
 
8. H.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Herr Roger Büchi und Herr Hans-Ulrich Kupsch, 
9. I.________ Ltd., 
10. J.________ Ltd., 
11. K.________ Funds, 
12. L.________ SE, 
13. M.________ AG, 
alle vertreten durch Herr Matthias Gstoehl und Herr Dominik Elmiger, 
14. N.________ S.A., 
15. O.________ S.A., 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Herr Dr. Thomas Werlen und/oder Herr Dr. Simon Vorburger, 
 
Gegenstand 
Aktenaussonderung und Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. März 2024 (UH230203-O/U/HON). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ sowie eine unbekannte Täterschaft wegen Widerhandlungen gegen das UWG (SR 241), möglicherweise Betrugs, im Zusammenhang mit den vom damaligen P.________-Konzern bewirtschafteten, nunmehr kollabierten Supply Chain Finance Funds. Im Rahmen der Strafuntersuchung führte die Staatsanwaltschaft am 22. und 23. September 2021 verschiedene Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten der damaligen P.________ Group AG sowie an Wohnorten von (ehemaligen) Mitarbeitern der P.________ Group AG sowie in einem Hotelzimmer einer ehemaligen Mitarbeiterin der P.________ Group AG durch. Die betroffenen Personen beantragten jeweils die Siegelung der sichergestellten Datenträger und Aufzeichnungen. 
 
B.  
 
B.a. A.________ ist respektive war in den kantonalen Entsiegelungsverfahren GT210126 betreffend die Sicherstellungen an seinem Wohnort sowie im Verfahren GT210125 bezüglich der Sicherstellung seiner Kommunikationsverläufe in den Räumlichkeiten der damaligen P.________ Group AG Verfahrenspartei. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 ersuchte er gegenüber der Staatsanwaltschaft um Auskunft, ob die Verfahrensakten aus den beiden Entsiegelungsverfahren zu den Akten des Hauptverfahrens genommen worden seien und welchen Drittparteien allenfalls Akten aus den beiden Entsiegelungsverfahren zugänglich gemacht worden seien. Die Staatsanwaltschaft informierte A.________ mit Schreiben vom 23. Mai 2023, dass die Bestandteil der Verfahrensakten bildenden Prozessakten der Entsiegelungsverfahren Dritten nicht offenbart worden seien, sondern im Rahmen der üblichen Akteneinsicht den an der Strafuntersuchung beteiligten Verfahrensparteien zugestellt worden seien, konkret den beschuldigten Personen sowie vier Privatklägern.  
 
B.b. In der Folge beantragte A.________ mit Eingabe vom 31. Mai 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass die Akten der Entsiegelungsverfahren GT210125 und GT210126 samt den Verfahrensakten der dazugehörenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 1B_309/2022, 1B_310/2022 und 1B_328/2022 aus den Strafakten des Hauptverfahrens zu entfernen seien. Zudem verlangte er, alle Personen und Behörden, die bereits Zugang zu den Akten erhalten hätten, seien unter Strafandrohung aufzufordern, die Akten sowie Kopien davon zu vernichten und Erkenntnisse daraus nicht weiterzuverwenden oder Dritten bekannt zu geben. Weiter ersuchte er, die Akten der Entsiegelungsverfahren seien ab sofort keinen Parteien oder Dritten mehr zugänglich zu machen. Die Staatsanwaltschaft wies diese Anträge betreffend Aktenaussonderung, Rückführung von Verfahrensakten und Einschränkung der Akteneinsicht mit Verfügung vom 7. Juni 2023 ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. März 2024 ab.  
 
C.  
A.________ führt mit Eingabe vom 10. April 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache, der Beschluss des Obergerichts vom 12. März 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sämtliche Akten der Entsiegelungsverfahren GT210125 und GT210126 des Bezirksgerichts Zürich, inklusive der zugehörigen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren (1B_309/2022, 1B_310/2022, 1B_328/2022), an denen er Verfahrensbeteiligter ist/war, aus den Verfahrensakten des Hauptverfahrens zu entfernen bzw. nicht darin aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen in der Sache verzichtet. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 268 E. 1 mit Hinweisen). 
 
1.1. Dem angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid liegt ein Beschwerdeverfahren über die Gewährung bzw. Beschränkung des Akteneinsichtsrechs an die Verfahrensbeteiligten des Hauptverfahrens sowie die Aussonderung von Verfahrensakten aus zwei Entsiegelungsverfahren zugrunde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Entscheid der Vorinstanz schliesst das gegen die Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das UWG, möglicherweise Betrugs, geführte Hauptverfahren indes nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein solcher Zwischenentscheid ist mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 253 E. 1.3; 140 V 321 E. 3.6).  
 
1.3. Der anwaltlich doppelt vertretene Beschwerdeführer geht davon aus, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um einen das Strafverfahren abschliessenden Endentscheid gemäss Art. 90 BGG handelt, was nach dem Ausgeführten nicht zutrifft. Zu den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG äussert er sich nicht und führt er insbesondere nicht aus, inwiefern ihm durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur entstehen könnte. Dies ist angesichts der Tatsache, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_328/2022 vom 2. Februar 2023 (E. 2) entschieden hat, das kantonale Zwangsmassnahmengericht habe das sichergestellte Mobiltelefon des Beschwerdeführers zu Recht nicht zur Entsiegelung freigegeben, und die vom Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren angerufenen Geheimnisrechte somit inhaltlich nicht preisgegeben werden können, auch nicht ersichtlich. Mangels hinreichender Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind die Voraussetzungen für einen selbständigen Weiterzug des angefochtenen Zwischenentscheids vom 12. März 2024 an das Bundesgericht nicht erfüllt.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), H.________, der I.________ Ltd., der J.________ Ltd, der K.________ Funds, dem N.________ S.A., der O.________ S.A., der L.________ SE, der M.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn