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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_158/2022  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
Beschwerdegegner, 
 
Strafgerichtspräsidentin des Kantons Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, Postfach 375, 4009 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 30. Juni 2022 (BES.2022.16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gegen A.________ ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Strafverfahren (SG.2022.13) unter anderem wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfacher Drohung zum Nachteil von B.________ hängig. Gegen Letzteren ist wegen demselben Vorfall ein Verfahren unter anderem wegen Drohung zum Nachteil von A.________ hängig (ES.2020.501). 
 
B.  
Mit Schreiben vom 2. November 2021 beantragte A.________ als Privatkläger beim Strafgericht Akteneinsicht im Strafverfahren gegen B.________ (ES.2020.501). Diese wurde ihm mit Verfügung vom 5. November 2021 gewährt, mit der an die Parteivertreter gerichteten Verpflichtung, keine Verfahrensakten an Klienten oder Dritte weiterzugeben. 
Mit Schreiben vom 23. November 2021 ersuchte A.________ um Gestattung der Verwendung der erhaltenen Akten in einem von B.________ gegen ihn eingeleiteten Verfahren vor Zivilgericht. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 gewährte die Strafgerichtspräsidentin A.________ die Verwendung der Akten, welche die Delikte zu seinem Nachteil betreffen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 ersuchte A.________ um Widerruf der Einschränkung der Verwendung der Akten. Am 12. Januar 2022 verfügte die Strafgerichtspräsidentin, dass die Verfügung vom 1. Dezember 2021 nicht in Wiedererwägung gezogen werde. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt, welches mit Entscheid vom 30. Juni 2022 mangels eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht auf die Beschwerde eintrat. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 14. September 2022 führt A.________ "Strafrechtliche Beschwerde" und "Subsidiäre Verfassungsbeschwerde" an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 30. Juni 2022 sowie der Verfügungen des Strafgerichts vom 5. November 2021, 1. Dezember 2021 sowie vom 12. Januar 2022. 
Das Appellationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. 
Am 13. Juli 2023 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 1B_489/2022 von der I. öffentlich-rechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B_158/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG), der im Rahmen eines Gesuchs um Akteneinsicht eines hängigen Strafverfahrens ergangen ist. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Damit besteht kein Raum für die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (siehe Art. 113 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Da die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über eine reine Rückweisung hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei auf seine kantonale Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten. 
 
2.1. Nach der Vorinstanz legte der Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 393 lit. b StPO dar, weshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Er - so die Vorinstanz - behaupte lediglich, durch das vom Zivilgericht superprovisorisch ausgesprochene Annäherungs- und Kontaktverbot werde seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Dadurch lege er aber gerade nicht dar, inwiefern ihm durch die hier angefochtene Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 12. Januar 2022, mit welcher die Verfügung betreffend Einschränkung der Verwendung der Akten nicht in Wiedererwägung gezogen wurde, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen soll.  
 
2.2. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil wird vom Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als er vor Bundesgericht festhält, die Fernhaltemassnahme gelte nicht mehr. An der zutreffenden vorinstanzlichen Auffassung ändert schliesslich auch nichts, dass der Beschwerdeführer behauptet, die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin schränke ihn bzw. seine Handlungsfreiheit ein, indem sie ihm eine Geheimhaltungspflicht auferlege, ihn damit in seiner Meinungsäusserungsfreiheit einschränke und ihm im zivilrechtlichen Verfahren eine Beweismittelbeschränkung auferlege. Wie bereits die Vorinstanz erwog, ist es Sache des Zivilgerichts, ob es Akten aus einem Strafverfahren im Zivilverfahren als relevant erachtet und beizieht. Dem Beschwerdeführer steht es frei, im Zivilverfahren einen dahingehenden Antrag zu stellen. Dadurch, dass die Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 12. Januar 2022 gegenüber dem Beschwerdeführer die Einschränkung der Verwendung der Akten nicht in Wiedererwägung gezogen hat, lässt sich folglich entgegen seiner Auffassung kein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil ableiten.  
 
2.3. Nach dem Erwogenen ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 393 lit. b StPO verneint und auf die Beschwerde nicht eintritt.  
 
3.  
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid beanstandet und dessen Aufhebung beantragt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legt dar, dass sie die Gewährung der amtlichen Verteidigung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweist und deshalb dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegt. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob die Beschwerde diesbezüglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG überhaupt genügt. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Strafgerichtspräsidentin des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier