Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_326/2024  
 
Endverfügung vom 17. Juli 2024 
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Hans Frey und Dr. Orlando Vanoli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Bezugsdienste, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, Abschreibung des Verfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 23. April 2024 (KSK 24 18). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Regionalgericht Maloja erteilte dem Beschwerdegegner mit Entscheid vom 14. Februar 2024 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamts der U.________ gegen den Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 59'689'967.15 zuzüglich Zins von 4,5% jährlich seit 1. März 2016. Im Übrigen wies es das Gesuch ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, das mit Entscheid vom 23. April 2024 seine Beschwerde abwies. 
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, der Beschwerde sei (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Verfügungen vom 4. Juni 2024 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz Frist zu Beantwortung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung angesetzt. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner verlangte um eine Erstreckung der Frist, welche ihm mit Verfügung vom 24. Juni 2024 gewährt wurde. 
Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 ersuchte der Beschwerdeführer darum, das bundesgerichtliche Verfahren sei als gegenstandslos zu betrachten, da der Beschwerdegegner die Betreibung infolge Zahlung zurückgezogen habe. Die Gerichtskosten seien ihm aufzuerlegen und die Parteientschädigung sei, wie mit dem Beschwerdegegner vereinbart, wettzuschlagen. Am 15. Juli 2024 bestätigte der Beschwerdegegner den Rückzug der Betreibung. Er ersuchte um Abschreibung des Verfahrens unter Auflegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer und um Wettschlagung der Parteientschädigung. 
 
2.  
Gestützt auf diese Erklärungen der Prozessparteien ist das bundesgerichtliche Verfahren antragsgemäss abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Im vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden. Indessen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen. Die Gerichtskosten sind antragsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden antragsgemäss wettgeschlagen, zumal der Beschwerdegegner ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren 4A_326/2024 wird abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger