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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_12/2024  
 
 
Verfügung vom 15. Juli 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. April 2024 (9C_685/2023 [Urteil 100.2023.227/228U]). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Gesuch von A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige), U.________ (DE), vom 10. Juni 2024 um Revision des Urteils 9C_685/2023 vom 23. April 2024, 
in das vom Bundesgericht aufgrund des Gesuchs eröffnete Verfahren 9F_12/2024, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 18. Juni 2024, worin dem Steuerpflichtigen Frist bis zum 10. Juli 2024 gesetzt wurde, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu erbringen, 
in das Schreiben des Steuerpflichtigen vom 5. Juli 2024 (Eingang bei der Post CH AG: 10. Juli 2024), mit welchem dieser sein Revisionsgesuch zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Instruktionsrichter (hier: der Abteilungspräsident; Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass das vorliegende Verfahren 9F_12/2024 zufolge rechtzeitigen Rückzugs des Revisionsgesuchs abzuschreiben ist, 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei bei Erledigung des Falles durch Abstandserklärung oder Vergleich auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG), worüber der Instruktionsrichter zu entscheiden hat (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass im vorliegenden Fall ein Verzicht auf die Erhebung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angezeigt ist, 
dass dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis handelt, keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG), 
dass der Steuerpflichtige in Deutschland ansässig ist, die Angelegenheit die harmonisierten Steuern der Steuerperiode 2018 betrifft und das vorliegende Urteil aufgrund dieser Umstände unmittelbar per Post an den Steuerpflichtigen gerichtet werden darf (Art. 2 Abs. 1 lit. a/i in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 und Art. 28 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen [MAC; SR 0.652.1; Urteil 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.5.2]), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs als erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Juli 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher