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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_424/2024  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kevin Kleger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Angriff; Strafzumessung; Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 24. Januar 2024 (ST.2021.120-SK3 und ST.2021.121-SK3). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Januar 2024. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2024 eine Frist bis zum 11. Juni 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 3. Juli 2024 angesetzt mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
Obwohl die Verfügungen gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen zugestellt werden konnten, erfolgte innert der angesetzten Fristen keine Reaktion des Beschwerdeführers und ging der Kostenvorschuss insbesondere auch innert der Nachfrist nicht ein. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer reagierte erst mit Schreiben vom 4. Juli 2024 (Eingang beim Bundesgericht am 8. Juli 2024). Darin ersucht er um Ratenzahlung (mit letztem Zahlungsziel am 1. April 2025) unter Hinweis auf "zwischenzeitliche und unvorhersehbare Zahlungsengpässe und berufsbedingte Abwesenheiten". Besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe, die nach der Rechtsprechung ausnahmsweise die Einräumung einer zweiten Nachfrist bzw. "Not-Nachfrist" erlaubten und vom Gesuchsteller spezifisch aufzuzeigen wären (vgl. Urteile 8C_694/2022 vom 10. Februar 2023; 6B_1117/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3 und 6B_586/2022 vom 14. November 2022 E. 2; je mit Hinweisen), vermag er damit indes nicht darzutun. Nicht nur stellte er das Gesuch um Ratenzahlung nach Ablauf der Nachfrist und ist es daher verspätet; auch begründet er dieses bloss pauschal mit seiner angespannten finanziellen Lage sowie beruflichen Abwesenheiten. Dass und weshalb diese Lage und Abwesenheiten unvorhergesehen erst mit Ablauf der Nachfrist Anfang Juli 2024 eingetreten sein sollten und nicht schon während der angesetzten Fristen zur Leistung des Kostenvorschusses bestanden hätten bzw. voraussehbar gewesen wären, ist weder dargelegt noch offensichtlich. Sein Vorbringen bleibt zudem gänzlich unbelegt. Es ist damit kein Hinderungsgrund ausgewiesen, der ausnahmsweise eine (wegen Ratenzahlungen zu bewilligende) zweite Nachfrist bzw. "Not-Nachfrist" erlauben würde. Auch aus seiner im Sinne des Ratenzahlungsgesuchs per 5. Juli 2024 effektiv (verspätet) geleisteten Teilzahlung von Fr. 300.-- kann der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nichts ableiten. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist demzufolge androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mangels Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller