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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_411/2024  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren in fahrunfähigem Zustand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 26. April 2024 (SB.2023.15). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. April 2024. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2024 eine Frist bis zum 6. Juni 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 1. Juli 2024 angesetzt mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
Obwohl die Verfügungen gemäss den postalischen Sendungsverfolgungen zugestellt werden konnten, erfolgte innert der angesetzten Fristen keine Reaktion des Beschwerdeführers und ging der Kostenvorschuss insbesondere auch innert der Nachfrist nicht ein. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer reagierte erst mit Schreiben vom 4. Juli 2024, in dem er um Ratenzahlung mit der Begründung ersuchte, es sei ihm unmöglich, die volle Summe von Fr. 800.-- zu zahlen, da er viele Ausgaben habe. Besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe, die nach der Rechtsprechung ausnahmsweise die Einräumung einer zweiten Nachfrist bzw. "Not-Nachfrist" erlaubten und vom Gesuchsteller spezifisch aufzuzeigen wären (vgl. Urteile 8C_694/2022 vom 10. Februar 2023; 6B_1117/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3 und 6B_586/2022 vom 14. November 2022 E. 2; je mit Hinweisen), vermag er damit indes nicht darzutun. Nicht nur stellte er das Gesuch um Ratenzahlung nach Ablauf der Nachfrist und ist es daher verspätet; auch begründet er dieses bloss pauschal mit seiner angespannten finanziellen Lage. Dass und weshalb diese Lage unvorhergesehen erst mit Ablauf der Nachfrist Anfang Juli 2024 eingetreten sein sollte und nicht schon während der angesetzten Fristen zur Leistung des Kostenvorschusses bestanden hätte, ist weder dargelegt noch offensichtlich. Namentlich ergibt sich das auch nicht aus der von ihm kommentarlos eingereichten Lohnabrechnung vom Juni 2024. Es ist damit kein Hinderungsgrund ausgewiesen, der ausnahmsweise eine (wegen Ratenzahlungen zu bewilligende) zweite Nachfrist bzw. "Not-Nachfrist" erlauben würde. Selbst wenn das Schreiben vom 4. Juli 2024 darüber hinaus als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege engegenzunehmen wäre, bliebe es dabei, dass es verspätet eingereicht wurde, weshalb der Beschwerdeführer ebenso unter diesem Aspekt nichts für sich ableiten könnte. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist demzufolge androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mangels Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie einerseits eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Andererseits richtet sie sich gegen einen Punkt (Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand), der im Berufungsverfahren bereits in Rechtskraft erwachsen war (vgl. angefochtenes Urteil E. 1.4 S. 4) und folglich nicht Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht bilden kann (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller