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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_588/2023  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Guido E. Urbach 
und Claudio Riz à Porta, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Georg L. Séchy, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2023 
(ZK2 23 16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) ist Financier, Kunsthändler und bekleidet oder bekleidete bei zahlreichen schweizerischen Gesellschaften massgebende Funktionen. Hierzu zählen namentlich die C.________ AG, die D.________ AG, die E.________ AG und die F.________ AG, welche seit November 2017 unter G.________ AG in Liquidation firmiert. Alle Gesellschaften haben Sitz in U.________.  
 
A.b. B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) ist Architekt und wurde im Juni 2008 bei der E.________ AG Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift, im März 2010 bei der C.________ AG Vizepräsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift und im Juni 2010 bei der F.________ AG Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift. Aus allen Gesellschaften schied er im Juni 2011 aus.  
 
A.c. Mit Vertrag vom 30. Juli 2010 erwarb der Beklagte zehn Grundstücke in der Gemeinde V.________ im Gebiet "X.________". Die Grundstücke waren teilweise mit Berghütten bebaut. Der Kaufpreis betrug Fr. 600'000.--. Die C.________ AG überwies zunächst Fr. 500'000.-- an den Beklagten. Anschliessend bezahlten dem Kläger nahestehende Gesellschaften weitere Beträge von gesamthaft Fr. 291'584.-- für den Um- und Ausbau der Gebäude.  
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 8. August 2017 beantragte der Kläger dem Regionalgericht Maloja, es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 799'965.-- nebst Zins zu 5% seit 10. September 2016 sowie Fr. 251'975.-- nebst Zins zu 5% seit 13. Dezember 2016 sowie die Betreibungskosten zu bezahlen. Zudem beantragte er die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamts der Region Y.________ im Umfang der geltend gemachten Forderungen. Der Kläger machte geltend, die Parteien hätten einen Darlehensvertrag hinsichtlich des Erwerbs und des Um- und Ausbaus der Alp X.________ abgeschlossen und die Darlehenssumme sei zur Rückzahlung fällig.  
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens hiess das Regionalgericht Maloja die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2022 teilweise gut. Es qualifizierte das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Darlehensvertrag und verpflichtete den Beklagten zur Rückzahlung des Betrages von Fr. 799'965.-- zzgl. 5% Zins seit 13. September 2016 an den Kläger sowie zur Bezahlung der Betreibungskosten. Zusätzlich beseitigte es in diesem Umfang den Rechtsvorschlag. 
 
B.b. Dagegen gelangte der Beklagte an das Kantonsgericht von Graubünden. Dieses hiess die Berufung mit Urteil vom 26. Oktober 2023 gut, hob das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 21. Juni 2022 auf und wies die Klage des Klägers vollumfänglich ab. Das Kantonsgericht überprüfte die Beweiswürdigung der Erstinstanz und kam zum Ergebnis, dass der Kläger den ihm obliegenden Hauptbeweis für einen Rückforderungsanspruch aus einem Darlehensvertrag nicht erbracht habe.  
 
C.  
Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Oktober 2023 sei aufzuheben. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 799'965.-- zzgl. 5% Zins seit dem 13. September 2016 sowie die Betreibungskosten zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Urteils. 
Die Vorinstanz verzichtete unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung. 
Die Parteien replizierten bzw. duplizierten. 
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Der Streitwert erreicht die Grenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form dazulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).  
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 3.2; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1.2; 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise aufzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b). 
 
 
2.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung teilweise nicht. Zum einen unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht auf mehreren Seiten eine Zusammenfassung des aus seiner Sicht relevanten Sachverhalts. Er versieht diese Darstellung mit dem Hinweis, explizit "den rechtsgenüglichen Beweis" zu offerieren, auch wenn dies "nicht im Einzelnen spezifisch von Neuem erwähnt" werde, und er erlaube sich, einzelne Punkte zu präzisieren und dies mit eckigen Klammern zu kennzeichnen. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die sämtliche Rechtsfragen und den Sachverhalt umfassend prüft. Dies gilt etwa, wenn er ausgiebig aus den Feststellungen der Erstinstanz und den Verfahrensakten zitiert, ohne im Einzelnen eine zulässige Sachverhaltsrüge zu erheben. Es ist daher vollumfänglich vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, und der Beschwerdeführer ist nicht zu hören, soweit er seine Rügen auf einen Sachverhalt stützt, der in den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils keine Grundlage findet. Zum anderen setzt sich der Beschwerdeführer - wie nachfolgend noch im Einzelnen dargelegt wird - auch nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer fordert vom Beschwerdegegner die Rückzahlung von Aufwendungen für den Erwerb und den Um- und Ausbau der Alp X.________. Er stützt sich als Rechtsgrund auf eine Rückzahlungsvereinbarung, die als Darlehensvertrag zu qualifizieren sei. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Die Pflicht zur Rückzahlung von erhaltenem Geld ergibt sich nicht schon aus der blossen Geldhingabe, sondern aus dem Rückzahlungsversprechen. Die Geldhingabe ist nur eine notwendige Voraussetzung für die Rückzahlungspflicht. Unter gewissen Umständen kann ausnahmsweise die blosse Tatsache, dass eine Person Geld erhalten hat, ein genügendes Element sein, um einen Darlehensvertrag und damit eine Rückzahlungsverpflichtung zu bejahen. Das setzt allerdings voraus, dass sich die Geldhingabe vernünftigerweise nicht anders denn als Darlehen erklären lässt (BGE 144 III 93 E. 5.1.1 mit Hinweisen; Urteile 4A_475/2022 vom 30. März 2023 E. 4.1.1; 4A_441/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.3; 5A_626/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.1).  
 
3.1.2. Grundlage für die rechtliche Qualifikation eines Vertrags bildet dessen Inhalt (BGE 144 III 43 E. 3.3). In einem ersten Schritt ist nach den Regeln der Vertragsauslegung zu bestimmen, ob die Parteien eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart haben (BGE 144 III 93 E. 5.2). Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.2; 132 III 268 E. 2.3.2, 626 E. 3.1; je mit Hinweisen). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132 III 626 E. 3.1; 128 III 70 E. 1a). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 133 III 61 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 132 III 626 E. 3.1).  
 
3.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist unbestritten, dass die Zahlungen des Beschwerdeführers und der mit ihm verbundenen Gesellschaften an den Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Kauf, Umbau und Ausbau der Alp X.________ getätigt wurden. Ebenfalls ist unbestritten, dass diese Zahlungen ohne Schenkungswillen erfolgten. Die Erstinstanz stellte fest, dass die Parteien eine Rückzahlungsverpflichtung gestützt auf einen Darlehensvertrag vereinbart hätten. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der offerierten und erstinstanzlich abgenommenen Beweise zum Schluss, dass diese Feststellung unhaltbar sei; der beweisbelastete Beschwerdeführer habe den Beweis nicht erbracht, dass er mit dem Beschwerdegegner zu einem unbekannten Zeitpunkt und unter nicht näher bekannten Umständen einen Darlehensvertrag geschlossen habe.  
 
Der eingeklagten Rückzahlungsforderung liege kein schriftlicher Darlehensvertrag zugrunde. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Zeugen hätten aus unmittelbarer Wahrnehmung nichts über eine mündliche Vereinbarung der Prozessparteien gewusst. Der als Urkunde eingereichte Entwurf eines Darlehensvertrags tauge auch nicht als Beweis einer mündlichen Vereinbarung, da ihm die notwendigen Bezüge fehlten. Es seien auch keine Umstände erstellt, die auf einen stillschweigenden Vertragsschluss schliessen liessen. Zwar würden einige formelle Indizien wie die Stellung des Beschwerdegegners als Alleineigentümer und die Einreichung eines Baugesuchs für die Darstellung sprechen, der Beschwerdegegner habe die Alp für sich erworben und sei mittels Darlehen von seinem finanzkräftigen Chef unterstützt worden. Andererseits sei es merkwürdig, dass der geschäftserfahrene Beschwerdeführer dieses grosszügige Engagement nicht schriftlich festgehalten, hierfür keine Sicherheit verlangt und ohne Kostendach laufend Rechnungen für den Um- und Ausbau der Alp übernommen habe. Des Weiteren berücksichtigte die Vorinstanz für das Interesse des Beschwerdeführers bzw. seiner Gesellschaften an der Alp, dass Letztere Aufträge für den Um- und Ausbau der Alp erteilten und dass die Alp für private und geschäftliche Aktivitäten durch den Beschwerdeführer genutzt worden sei. Auf der anderen Seite seien gemäss Vorinstanz auch verschiedene Gegenbehauptungen des Beschwerdegegners nicht erhärtet worden, etwa die Darstellung über die Haltung des Verkäufers der Alp gegenüber dem Beschwerdeführer als "reicher Unterländer", weshalb der Verkauf der Alp über den Beschwerdegegner als Strohmann habe abgewickelt werden müssen. Es sei auch nicht erhärtet worden, dass ausdrücklich eine einfache Gesellschaft vereinbart worden sei. Nicht restlos schlüssig sei die Behauptung des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe als wirtschaftlicher Eigentümer der Alp nicht persönlich in Erscheinung treten und einen diskreten Ort für Besprechungen schaffen wollen. Die Vorinstanz schloss daraus, dass die Gegendarstellungen des Beschwerdegegners zwar zum Teil unbewiesen oder unplausibel seien, dies aber nicht heisse, die Darstellung der Klage sei damit bewiesen. Es bleibe nicht nur unbewiesen, sondern auch unplausibel, dass unter den Parteien zu einem (unbestimmten) Zeitpunkt und unter ungeklärten Umständen die Vereinbarung getroffen worden sein soll, der geschäftserfahrene Beschwerdeführer werde mit dem Beschwerdegegner für dessen persönliche und private Alp ohne jede Sicherheit ein Darlehen gewähren. Gemäss der Vorinstanz könne dies zwar sein, die andere Darstellung, wonach der Beschwerdeführer die Alp (jedenfalls vornehmlich) für seine geschäftlichen Interessen habe erwerben, ausbauen und dann nutzen wollen, sei nicht von der Hand zu weisen. Die Elemente, die für ein Darlehen sprechen, würden zwar für ein minimales Glaubhaftmachen ausreichen; den vollen Beweis würden sie aber nicht erbringen. Die gegen ein Darlehen sprechenden Elemente seien so (relativ) gewichtig, dass sie eine Überzeugung des Gerichts für die "Variante Darlehen" ausschliessen würden. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB.  
 
3.3.1. Er bringt vor, die Vorinstanz habe die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners hinsichtlich der Vereinbarung einer einfachen Gesellschaft unter dem Regelbeweismass prüfen müssen; bleibe unbewiesen, dass zwischen den Parteien eine einfache Gesellschaft vereinbart worden sei, müsse das Rechtsverhältnis zwingend als Darlehensvertrag qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Auszahlung einer Summe von Geld sei die Basis einer Vermutung zugunsten der Vereinbarung eines Rückforderungsanspruchs aus einem Darlehensvertrag.  
 
3.3.2. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Gegenpartei die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die zur Aufhebung oder zum Verlust des Anspruchs führen. Folglich sind rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachen von derjenigen Partei zu behaupten und zu beweisen, die sich darauf beruft (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 141 III 241 E. 3.1; 139 III 7 E. 2.2). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 105 E. 3.3.1, 134 E. 3.4.1).  
Eine Gegenpartei hat gestützt auf Art. 8 ZGB Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Gegenstands des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird (BGE 133 III 81 E. 4.2.2; 130 III 321 E. 3.4; 120 II 393 E. 4b). Thema des Gegenbeweises ist die Sachdarstellung des hauptbeweisbelasteten Anspruchsberechtigten. Es steht der Gegenpartei zudem frei, eine - von derjenigen des Anspruchsberechtigten - abweichende Sachdarstellung aufzuzeigen, die neben der behaupteten Darstellung ebenso ernsthaft in Frage kommt oder sogar näher liegt. Eine Verpflichtung dazu besteht indessen nicht und eine Überwälzung der Beweislast ist damit nicht verbunden (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.4 m.w.H.). 
 
3.3.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner Behauptungen zu einer Vereinbarung einer einfachen Gesellschaft hinsichtlich des Kaufs und des Um- und Ausbaus der Alp X.________ aufgestellt und Beweismittel bezeichnet. Er leitet daraus keinen direkten Anspruch ab, sondern stützt sich darauf, dass die einfache Gesellschaft bisher nicht liquidiert sei. Die Vorinstanz qualifizierte diesen Standpunkt zu Recht als Gegenbeweis, der nicht erst dann glückt, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt ist, die Parteien hätten die Alp mit gemeinsamen Kräften und Mitteln zum Zweck kaufen, ausbauen und nutzen wollen. Der Beschwerdegegner stellte vielmehr als Thema des Gegenbeweises Behauptungen zum Inhalt einer (anderen) Vereinbarung auf, die für die Geldhingabe infrage kommt, und der Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung entgegensteht. Dieser Gegenbeweis zielt mithin darauf ab, den Hauptbeweis der Rückzahlungsverpflichtung insofern zu erschüttern, als sich die Geldhingabe vernünftigerweise nicht einzig mit einem Darlehensverhältnis erklären lässt. Dass ausnahmsweise die Geldhingabe für den Nachweis der Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung und der Qualifikation als Darlehensvertrag genügt, führt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einer Umkehrung der Beweislast; der Beschwerdegegner hat folglich für die Umstände eines allfälligen gesellschaftsrechtlichen Bindungswillens nicht den vollen Beweis zu erbringen, um den Beweis einer Rückzahlungsvereinbarung zu erschüttern. Thema des dem Beschwerdeführer obliegenden Hauptbeweises bleibt, ob er als Gläubiger einen Sachverhalt behauptet und im Falle einer Bestreitung beweist, aus dem sich der tatsächliche oder sekundär der normativ zurechenbare Wille (normativer Konsens) zur Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht ergibt (vgl. zit. Urteil 4A_441/2019 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass die Erstinstanz das Beweismass des Gegenbeweises des Beschwerdegegners überspannte, indem es dem Beschwerdegegner vorhielt, den Beweis für einen gesellschaftsrechtlichen Rechtsbildungswillen nicht erbracht zu haben und als Folge dieser Beweislosigkeit auf den Beweis einer Rückzahlungsverpflichtung schloss. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie einzig prüfte, ob vernünftigerweise auch eine einfache Gesellschaft der Hingabe des Geldes zugrunde liegen könnte und dem Beschwerdeführer gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast für die strittige Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung auferlegte. Die Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB erweist sich als unbegründet.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung und Würdigung der Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung durch die Vorinstanz beruhe auf mehreren Rechtsverletzungen.  
 
3.4.1. Er bringt vor, die Vorinstanz habe Art. 18 Abs. 1 OR verletzt, indem sie sich auf die Frage fokussierte, ob er sich zu den Details des mündlich abgeschlossenen Vertrags geäussert habe. Sie sei verpflichtet gewesen, "alle Tatsachen und Faktoren" zu berücksichtigen, aus denen auf die Willenslage der Parteien geschlossen werden könne. Dies ist offensichtlich unzutreffend: Die Vorinstanz hat bundesrechtskonform zuerst geprüft, ob der Beschwerdeführer einen Sachverhalt behauptet und beweist, aus dem sich der tatsächliche Wille zur Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht ergibt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkte sie sich nicht auf die Frage, ob sich schriftliche oder mündliche Willenserklärungen feststellen lassen. Sie würdigte ausführlich zahlreiche Indizien auf ihre Schlüssigkeit, aus denen sich der behauptete Wille der Parteien hätte ableiten können. Sie berücksichtigte dabei namentlich auch Tatsachen, deren Behauptung der beweisbelastete Beschwerdeführer unterliess, jedoch von der beklagten Partei behauptet worden sind (vgl. zit. Urteil 4A_441/2019 E. 2.4 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in sieben Punkten vor, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt zu haben. Hierzu ist klarzustellen, dass das Gericht seine Überzeugung gemäss Art. 157 ZPO zwar nach freier Würdigung der Beweise bildet, diese Bestimmung aber nichts an der für das Bundesgericht im Ergebnis grundsätzlichen Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ändert (vgl. E. 2.3 oben). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wäre etwa dann verletzt, wenn das Gericht bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung absprechen, feste Beweisregeln beachten oder bei der Würdigung der Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgen würde (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 137 II 266 E. 3.2; 133 I 33 E. 2.1). Einen solchen Vorwurf beinhalten die zahlreichen Rügen des Beschwerdeführers einer Verletzung von Art. 157 ZPO indes nicht. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers führen diese nicht dazu, dass die vorinstanzliche Feststellung und Würdigung der Umstände der Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung zu einer frei überprüfbaren Rechtsfrage wird (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 4A_552/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.2; 5A_250/2012 vom 18. Mai 2012 E. 7.4 mit Hinweisen). Die Feststellung und Würdigung dieser Umstände kann nur überprüft werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Rügen den Begründungsanforderungen genügen (dazu oben E. 2.3). Darüber hinaus kommen den Rügen des Beschwerdeführers einer Verletzung von Art. 157 ZPO keine eigenständige Bedeutung zu.  
 
3.4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Rechtsvermutung gemäss Art. 937 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 ZGB verletzt. Der Beschwerdeführer sei als Alleineigentümer und nicht als Gesamteigentümer der Alp im Grundbuch eingetragen gewesen. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Auch diese Vorbringen zielen am angefochtenen Urteil vorbei. Wie der Beschwerdeführer selbst festhält, war es vorinstanzlich unbestritten, dass der Beschwerdegegner Alleineigentümer der Alp ist. Diese von der Vorinstanz festgestellte Tatsache entspricht der gesetzlichen Vermutungsfolge. Inwiefern eine Verletzung von Art. 937 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 ZGB vorliegen soll, wird aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend klar. Der Beschwerdeführer übersieht auch, dass die Stellung des Beschwerdegegners als Alleineigentümer von der Vorinstanz zugunsten seines Standpunkts gewürdigt wurde. Inwiefern die gerügte Verletzung einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Er macht etwa zu Recht nicht geltend, die Eintragung des Beschwerdegegners als Alleineigentümer im Grundbuch erbringe alleine den Beweis für die Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht.  
 
3.4.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze "die zwingende Vorschrift" von Art. 535 Abs. 3 OR, indem sie übersehe, dass der Umbau der Alp und die Einreichung von Baugesuchen über den gewöhnlichen Betrieb einer einfachen Gesellschaft hinausgehe, weshalb der Beschwerdegegner nach seiner Darstellung zwingend die Zustimmung des Beschwerdeführers hätte einholen müssen. Zudem sei Art. 2 Abs. 2 ZGB verletzt, indem sich der Beschwerdegegner wie ein Alleineigentümer verhalte, vor Gericht aber vorbringe, dass die Alp einer stillen einfachen Gesellschaft zuzuordnen sei. Der Beschwerdeführer begründet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, auf welche Grundlage er die zwingende Natur des Zustimmungserfordernisses von Art. 535 Abs. 3 OR stützt. Die Vorinstanz hat zudem erwogen, dass das Baugesuch deshalb als nicht besonders belastbares Indiz für das Darlehen zu berücksichtigen sei, da Verbesserungen an den Gebäuden auf der Alp auch im Interesse des Beschwerdeführers als stillen Gesellschafter gelegen hätten und der Beschwerdegegner dann im Aussenverhältnis als einzig legitimierter Baugesuchsteller aufgetreten sei. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander, sondern setzt ihr einzig entgegen, die Stellung des Baugesuchs liege im alleinigen Interesse des Beschwerdegegners als Alleineigentümer.  
 
3.4.5. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich auf Feststellungen stützte, die vom Beschwerdegegner nie behauptet worden seien:  
Einerseits ergänze die Vorinstanz den Sachverhalt zugunsten des "Narrativs" des Beschwerdegegners, wenn sie vermute, mit der Geheimhaltung des Namens des Beschwerdeführers hätte das Auftauchen von Fotografen auf der Alp verhindert werden sollen. Dies ist unzutreffend: Die Vorinstanz würdigt in der kritisierten Erwägung das Interesse des Beschwerdeführers, als wirtschaftlicher Eigentümer der Alp nicht persönlich in Erscheinung treten zu wollen. Die Aussage zum Auftauchen von Fotografen dient offensichtlich der Plausibilisierung dieses Bedürfnisses des Beschwerdeführers nach Diskretion, was auch sprachlich durch die Verwendung des Konjunktivs zum Ausdruck kommt. Unabhängig von der Frage, ob und wie substanziiert der Beschwerdegegner diese Behauptung aufstellte, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz diese als nicht restlos schlüssig und nicht nachgewiesen würdigte. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, was er aus dieser Würdigung einer angeblich nicht behaupteten Tatsache zugunsten seines Hauptbeweises ableitet; er zeigt nicht auf, inwiefern dies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll. 
Andererseits habe die Vorinstanz auf die Aussagen des Zeugen H.________ zur Nutzung der Alp und zur Kontrolle des Zugangs durch den Beschwerdeführer abgestellt, ohne dass diese auf Behauptungen des Beschwerdegegners beruhen würden; auf dieses "überschiessende Beweisergebnis" hätte sie nicht abstellen dürfen. Gegenstand des Beweisverfahrens waren Indizien, die Rückschlüsse auf den wirklichen Willen der Parteien zuliessen. Der Beschwerdegegner stellte in der Klageantwort im Rahmen seiner Bestreitung Behauptungen zur Nutzung der Alp auf und beantragte namentlich die Befragung des Zeugen H.________. Selbst wenn die Aussagen des Zeugen H.________ in ihren Einzelheiten unbehauptete Tatsachen enthalten würden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich, dass diese ausserhalb des Rahmens der Behauptungen des Beschwerdegegners liegen; sie erscheinen vielmehr insbesondere deshalb vom Beweisthema gedeckt, da sie Aussagen zur Interessenlage des Beschwerdeführers an der Alp beinhalten, bzw. diese konkretisieren (vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 165; LEUENBERGER, Nicht behauptete Tatsachen als Ergebnisse des Beweisverfahrens, in: Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung, 2005 S. 318; HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 36 zu Art. 55 ZPO). Dem Vorwurf einer Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes ist damit die Grundlage entzogen. 
 
3.5. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.  
 
3.5.1. Den Anforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsrüge (vgl. E. 2.2. oben) genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er behauptet, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht vorgehalten, sich zu den Details des behaupteten mündlichen Darlehensvertrags nicht geäussert zu haben. Dagegen trägt der Beschwerdeführer pauschal und ohne konkreten Bezug zu prozesskonform eingebrachten, rechtsrelevanten Tatsachen oder tauglichen Beweismitteln vor, er habe "mindestens implizit" vorgebracht, die Parteien hätten zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 28. Juli 2010 einen Darlehensvertrag mündlich abgeschlossen. Insbesondere ist nicht hinreichend, wenn er der Vorinstanz pauschal entgegnet, der eingereichte Entwurf eines Darlehensvertrags würde den Beweis der Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung erbringen, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen, die sich mit dem Beweiswert des Vertragsentwurfs auseinandersetzt.  
 
3.5.2. Der Beschwerdeführer trägt sodann die einzelnen Umstände vor, die gemäss seiner Auffassung der Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung und gegen eine gemeinsame Zweckverfolgung im Sinne einer einfachen Gesellschaft sprechen: So habe sich der Beschwerdegegner wie ein Alleineigentümer aufgeführt, sich um die Alp gekümmert und der Beschwerdegegner habe über keine Schlüssel verfügt. Entgegen der Vorinstanz sei es nicht ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer als Milliardär einem langjährigen Mitarbeiter ein Darlehen gewährt, ohne dies schriftlich festzumachen oder eine Sicherheit zu verlangen. Das Fehlen der Schriftlichkeit und der Sicherheit spreche aufgrund dieser Umstände für den Abschluss eines Darlehensvertrags und gegen die Vereinbarung einer einfachen Gesellschaft. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie eine Zeugenaussage zu den Aufträgen für den Um- und Ausbau der Alp durch eine Gesellschaft des Beschwerdeführers als starkes Indiz für den Abschluss einer einfachen Gesellschaft würdige. Die Vorinstanz hätte in der Beweiswürdigung auch berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdegegner widersprüchliche Angaben über die Gründe des Kaufs der Alp gemacht habe. Die Vorinstanz verkenne in einer Gesamtwürdigung, dass der Beschwerdeführer den Abschluss eines Darlehensvertrags rechtsgenügend dargelegt habe, weshalb die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz willkürlich sei. Jegliche andere Rechtsform hätte eine "kompliziertere rechtliche Ausgestaltung" vorausgesetzt, welche vorliegend nicht bestehe.  
Der Beschwerdeführer schildert mit diesen Vorbringen ausführlich seine eigene Würdigung der einzelnen Umstände rund um den Kauf und den Um- und Ausbau der Alp. Er hält diese Würdigung dem vorinstanzlichen Beweisergebnis entgegen und schliesst daraus, Letzteres sei offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich. Es genügt den Begründungsanforderungen an eine hinreichende Willkürrüge nicht, wenn der Beschwerdeführer die einzelnen Indizien aufführt, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b). Der Beschwerdeführer begründet darüber hinaus zwar in Teilen nachvollziehbar, inwiefern die festgestellten Indizien Rückschlüsse auf die Interessen und den Vertragszweck zu seinen Gunsten zulassen. Für die Begründung von Willkür reicht dies indes nicht aus. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass das Ergebnis der Vorinstanz, dass vernünftigerweise auch private und geschäftliche Interessen des Beschwerdeführers an der Alp bestanden haben, offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch steht. 
 
3.6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe sich nicht zu einem normativen Konsens geäussert, obwohl sie dies als Rechtsfrage von Amtes wegen hätte prüfen müssen, genügt diese sinngemässe Rüge einer Verletzung von Art. 18 Abs. 1 OR den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht. Es ist zutreffend, dass sich die Vorinstanz nur mit dem Beweis eines tatsächlich übereinstimmenden Willens befasst und keine explizite Erwägung zur objektiven Auslegung bzw. zu einem normativen Konsens macht. Das Bundesgericht kann die auf dem Vertrauensgrundsatz beruhende Vertragsauslegung zwar frei prüfen, ist aber an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und das Wissen der Parteien gebunden (BGE 148 III 57 E. 2.1.3.4; 144 III 93 E. 5.2.3; 133 III 61 E. 2.2.1). Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bestehen keine schriftlichen oder mündlichen Willenserklärungen, die als Grundlage für eine objektive Auslegung dienen könnten. Der Beschwerdeführer zählt zwar abstrakt die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf, die bei der objektiven Auslegung infrage kommen könnten. Eine hinreichende Begründung, welche Umstände er zum (gemäss Vorinstanz unbestimmten) Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugunsten einer Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung hätte verstehen dürfen und müssen, liefert der Beschwerdeführer nicht. Damit ist auf die objektive Auslegung nicht weiter einzugehen.  
 
3.7. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beweis der Vereinbarung einer Rückerstattungspflicht aus einem Darlehensvertrag als nicht erbracht erachtete und die Klage abwies. Sie ist damit zum Schluss gelangt, dass die Geldhingabe vernünftigerweise nicht einzig mit einem Darlehensverhältnis zu erklären ist und der Beweis einer Rückzahlungsverpflichtung scheitert. Damit ist indes der Inhalt der Vereinbarung dieses Rechtsverhältnisses nicht festgestellt. Der Bestand von Rechtsansprüchen aus diesem Rechtsverhältnis war folglich auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dem Beschwerdeführer kann insofern nicht gefolgt werden, wenn er vor Bundesgericht erstmalig und ohne Bezug zu entsprechenden Behauptungen oder Feststellungen in den kantonalen Verfahren vorbringt, eine Rückerstattungspflicht der hingegebenen Geldbeträge ergebe sich alternativ aus einer obligatorischen Vereinbarung im Rahmen einer stillen Gesellschaft mit dem Beschwerdegegner.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 55 Abs. 1 ZPO. Er macht geltend, die Vorinstanz hätte mangels hinreichender Begründung nicht auf die Berufung des Beschwerdegegners eintreten dürfen. Dieser habe sich nicht im Einzelnen mit den Erwägungen des Entscheids der Erstinstanz auseinandergesetzt. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Sie kann sich nicht darauf beschränken, ihre in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrecht erhalten lassen (Urteile 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.5; 4A_610/2018 vom 29. August 2019 E. 5.2.2.1 mit Hinweisen).  
 
4.1.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4; Urteile 4A_187/2021 vom 22. September 2021; 4A_45/2021 vom 14. Mai 2021 E. 3.1).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat geprüft, ob die Berufungsbegründung des Beschwerdegegners den Anforderungen von Art. 311 ZPO standhält. Sie bemängelte an dieser Begründung, dass der Beschwerdegegner bei seinen einzelnen Vorbringen zuweilen nicht oder zu wenig Bezug auf das angefochtene Urteil nehme und er sich frei zum Sachverhalt äussere. Völlig ohne Bezug zum angefochtenen Urteil sei die Kritik des Beschwerdegegners jedoch nicht. Namentlich sei seine Kritik an der Beweiswürdigung ausreichend, da er darin hinreichend Bezug auf das angefochtene Urteil nehme. Als Berufungsinstanz komme die Vorinstanz nicht umhin, die in der Berufung genannten Aussagen einzeln zu prüfen und dann in eigener Kognition eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Vom Beschwerdegegner zu verlangen, hinsichtlich jeder Aussage zu behaupten, weshalb diese einen Einfluss auf das Beweisergebnis als Ganzes habe, sei überspitzt und widerspräche Treu und Glauben. Darüber hinaus erwog die Vorinstanz, dass sie als Berufungsinstanz auch ohne spezielle Rüge offensichtliche Mängel des angefochtenen Urteils prüfen könne. Das angefochtene Urteil leide hinsichtlich der Beweislastverteilung an einem offensichtlichen Mangel, der sich nicht nur in den einzelnen Punkten, sondern auch im Ergebnis der erstinstanzlichen Gutheissung der Klage auswirke.  
 
4.3. Trotz der Beanstandungen an der Berufungsbegründung ist die Vorinstanz aus zwei Gründen auf die Berufung eingetreten: Einerseits, weil die Berufungsbegründung hinsichtlich des Gesamtergebnisses der Würdigung hinreichend war und andererseits, weil das erstinstanzliche Urteil ohnehin an einem offensichtlichen Mangel litt. Der Beschwerdeführer tritt der ersten Begründung nicht ausreichend entgegen. Er behaftet die Vorinstanz auf die festgestellten Beanstandungen des Prüfprogramms der Berufungsbegründung und moniert, dass der Mangel des erstinstanzlichen Urteils - sollte ein solcher überhaupt bestehen - kein offensichtlicher sei. Damit genügt er selbst den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht. Dass sich der Beschwerdegegner in der Berufung unzureichend mit der Gesamtwürdigung des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt haben soll und es der Begründung einem Bezug zum angefochtenen Entscheid und zu einem zulässigen Rechtsmittelgrund gefehlt haben soll, führt der Beschwerdeführer nicht hinreichend aus. Im Gegenteil hat die Vorinstanz zu Recht bei der Beurteilung der formalen Anforderungen an die Begründung den Grundprinzipien von Treu und Glauben und des Verbots von überspitztem Formalismus Rechnung getragen und in diesem Rahmen ihre vollständige Überprüfungsbefugnis ausgeschöpft. Dies betrifft im Besonderen auch den Mangel des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Frage der bundesrechtskonformen Beweislastverteilung (oben E. 3.3.3). Ein Mangel in der Verteilung der Beweislast ist derart grundlegend, dass er dem Berufungsgericht bei einer ersten Prüfung des angefochtenen Urteils ohne Lektüre der Berufungsschrift oder der Akten ins Auge springen kann. Insofern ist dieser Fehler offensichtlich und das Berufungsgericht braucht nicht zu prüfen, ob und mit welcher Begründung dieser Mangel gerügt wird; sie hat ihn vielmehr von Amtes wegen zu korrigieren (vgl. HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 78). Selbst wenn also die Berufungsbegründung ungenügend gewesen wäre, hält es vor Bundesrecht stand, dass die Vorinstanz gestützt auf den offensichtlichen Mangel in der Beweislastverteilung die Beweiswürdigung der Erstinstanz umfassend überprüfte.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 1 BV sowie den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO, indem sie ihm nicht vorgängig Gelegenheit geboten habe, sich zur Frage der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Entscheids zu äussern. 
 
5.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie ist dabei nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 148 III 30 E. 3.1; 142 II 49 E. 9.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).  
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich, wenn ein Gericht seinen Entscheid auf einen Rechtsgrund zu stützen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5; Urteile 4A_19/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.1; 5A_328/2020 vom 9. Juni 2022 E. 3.3; 4A_504/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.1; 4A_306/2021 vom 6. September 2021 E. 4.1). 
 
5.2. Die Rüge einer Gehörsverletzung ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die Parteien die Gelegenheit erhalten, sich zu jedem möglichen Ergebnis zu äussern; das Gericht muss seine Begründung den Parteien nicht vorweg zur Stellungnahme unterbreiten (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2). Die Vorinstanz beurteilte die Frage, ob der Beschwerdeführer den Beweis einer Rückzahlungsverpflichtung erbracht hatte. Dazu musste zuerst die korrekte Beweislastverteilung geklärt werden. Der Beschwerdeführer hatte in den vorinstanzlichen Verfahren ausgiebig Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz bei der Überprüfung der Beweislastverteilung eine überraschende Rechtsanwendung vorgenommen hätte. Die Gehörsrüge ist unbegründet.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst