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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_427/2023  
 
 
Urteil vom 11. April 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.B.________ und C.B.________, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Gemeinderat Dallenwil, 
Stettlistrasse 1a, 6383 Dallenwil, 
 
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Rechtsdienst, Dorfplatz 2, 6370 Stans. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 3. Juli 2023 (VA 23 11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Jahr 2004 bewilligte der Gemeinderat Dallenwil den Gestaltungsplan "Gummlimatt". Die Gestaltungsplanunterlagen sehen auf den Parzellen Nr. 742 und 729, Grundbuch (GB) Dallenwil, mögliche Containerplätze vor. Im Grundbuch ist unter anderem zu Lasten der Parzelle Nr. 742 folgende Last eingetragen: "Mitbenutzungsrecht an Containerplatz mit speziell geregelter Unterhaltspflicht zugunsten Grundstücke Nr. 735, 736, 737, 739, 740, 743, 744 und 745". 
Im Juni 2019 gelangte A.________, Eigentümer der Parzelle Nr. 737, an das Bauamt Dallenwil, wobei er den Standort des Containers bemängelte. Dieser stehe auf der Parzelle Nr. 740 (Eigentümer: D.D.________ und E.D.________) statt auf der Parzelle Nr. 742 (Eigentümer: B.B.________ und C.B.________). Der Gemeinderat führte am 17. Februar 2021 eine Begehung vor Ort durch. Es wurde vereinbart, dass B.B.________ und C.B.________ den Container künftig auf der Parzelle Nr. 742 abstellten. Im Herbst 2021 startete der Bau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 740. Die Baustellenzufahrt und der Materialumschlagplatz befanden sich unmittelbar beim aktuellen Containerplatz auf der Parzelle Nr. 742. Die Gemeindebehörde erkannte mit Beschluss vom 15. Dezember 2021: 
 
"1. 
Auf der Parzelle Nr. 742, Grundbuch Dallenwil, steht der Container nicht mehr auf dem ursprünglich bewilligten Containerplatz. 
 
2. 
Die Eigentümer der Parzelle Nr. 742, Grundbuch Dallenwil, werden daher aufgefordert, dem Bauamt Dallenwil innert 30 Tagen nach Beendigung der Bauarbeiten (Schlussabnahme durch das Bauamt Dallenwil) auf der Parzelle Nr. 740, Grundbuch Dallenwil, mitzuteilen, wie die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands bewerkstelligt wird. 
 
Der Zeitpunkt der Schlussabnahme auf der Parzelle Nr. 740, Grundbuch Dallenwil, wird den Eigentümern der Parzelle Nr. 742, Grundbuch Dallenwil, vorab durch das Bauamt Dallenwil mitgeteilt. 
 
3. 
Alternativ kann innert derselben Frist gemäss vorstehendem Beschluss Ziff. 2 auch ein nachträgliches Baugesuch eingereicht werden. 
 
4. 
Auf die amtlichen Kosten wird gemäss Ziff. 7 der Erwägungen verzichtet. " 
 
Auf die gegen diesen Beschluss eingereichte Verwaltungsbeschwerde von A.________ trat der Regierungsrat des Kantons Nidwalden mit Beschluss vom 7. Februar 2023 nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die dagegen von A.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 22. Juli 2023 [Posteingang am 1. September 2023] beantragt A.________ unter anderem, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2023 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei eine Verletzung des Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbots festzustellen. 
Die Vorinstanz verzichtet unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat verzichtet auf eine ausführliche Vernehmlassung, verweist auf die vorinstanzlichen Entscheide sowie seine Stellungnahmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden sowie die Beschwerdegegnerschaft beantragen im Rahmen ihrer Vernehmlassungen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu mit Eingabe vom 28. Oktober 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 ff. BGG ist nicht gegeben. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Vor- bzw. Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Das Bundesgericht tritt indes unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auf das Rechtsmittel ein, wenn die beschwerdeführende Person eine formelle Rechtsverweigerung rügt (BGE 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sodann am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Unabhängig davon, ob er in der Sache zur Beschwerdeerhebung berechtigt wäre, ist er jedenfalls legitimiert, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid anzufechten, soweit seine prozessualen Parteirechte betroffen sind (sog. "Star-Praxis"; Art. 89 Abs. 1 BGG, BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 1C_145/2022 vom 6. April 2023 E. 1.6). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.  
 
1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur sein, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats zu Recht bestätigt hat. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen und Ausführungen darüber hinausgeht, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies betrifft insbesondere seine Beschwerdeanträge 4 und 5, mit denen er inhaltliche Abänderungen des gemeinderätlichen Beschlusses verlangt, und seinen Beschwerdeantrag 6, mit dem er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil der Regierungsrat nicht sämtliche Bauakten eingeholt habe, und sinngemäss um deren Beizug durch das Bundesgericht ersucht. Inwiefern die gesamten Bauakten für die zu prüfenden prozessualen Fragen relevant sein sollen, legt er nicht dar. Vielmehr scheint es ihm auch bei diesem Antrag um die Angelegenheit in materieller Hinsicht zu gehen, sollen doch die Baubewilligungen und Baueingaben aus den Jahren 2006 und 2015 mit bewilligten Grundrissen, Umgebungsplänen, Fassadenplänen und Baurechtsverträgen (Gefahrenkanal) betreffend die Parzellen Nr. 742 und 740 eingesehen werden. Ebenso wenig war mit Blick auf den angefochtenen Entscheid die gerügte Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Gehörsverletzung durch den Gemeinderat Gegenstand im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb auch darauf nicht einzugehen ist.  
 
2.  
Die Vorinstanz erwog, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde könne aus unterschiedlichen Gründen nicht eingetreten werden. So gingen die gestellten Anträge und umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers über den Verfahrens- und den Streitgegenstand hinaus. Zudem seien seine vorgebrachten Standpunkte teilweise widersprüchlich oder blieben unverständlich. Schliesslich seien die Auseinandersetzung mit dem regierungsrätlichen Beschluss sowie die Beschwerdebegründung ungenügend. 
Inwiefern die Vorinstanz daraus zu Unrecht folgerte, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, oder darin ein Verstoss gegen das Rechtsverweigerungsverbot liegen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und liegt auch nicht auf der Hand. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, als Eigentümer der Parzelle Nr. 737 stehe der Beschwerdeführer in unmittelbarer räumlicher Beziehung zum bewilligten Container-Standort auf der Parzelle Nr. 742 respektive zum unbewilligten Standort auf der Parzelle Nr. 740. Ausserdem verfüge er über ein im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht am Containerplatz mit speziell geregelter Unterhaltspflicht zu Lasten der Parzelle Nr. 742. Jedoch sei er durch die Feststellung im gemeinderätlichen Beschluss nicht betroffen. Es entstünden ihm daraus weder Rechte oder Pflichten noch werde er dadurch anderweitig rechtlich oder tatsächlich berührt. Aus der Aufhebung des Feststellungsentscheids könnte er zudem keinen praktischen Nutzen ziehen. Darüber hinaus sei der Gemeinderat mit dem Feststellungsentscheid dem Anliegen des Beschwerdeführers gefolgt, die falsche Platzierung des Containers baupolizeilich zu bereinigen. Er verfüge demnach über kein schützenswertes, aktuelles oder praktisches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Feststellungsentscheids.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz damit gegen das Willkürverbot verstossen hat. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern seinem Anliegen mit dem Beschluss des Gemeinderats nicht nachgekommen wurde. Dieser hat am 15. Dezember 2021 festgestellt, dass der Container auf der Parzelle Nr. 742 nicht mehr auf dem ursprünglich bewilligten Containerplatz stehe. Zudem hat der Gemeinderat die Beschwerdegegnerschaft als Eigentümerin dieser Parzelle aufgefordert, innert 30 Tagen nach Beendigung der Bauarbeiten auf der Parzelle Nr. 740 entweder dem Bauamt Dallenwil mitzuteilen, wie der gesetzmässige Zustand wieder hergestellt wird, oder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Worin der gesetzmässige Zustand besteht bzw. ob das allfällige nachträgliche Baugesuch bewilligungsfähig ist, wird die zuständige Behörde dannzumal zu entscheiden haben. Bereits der Regierungsrat hat in seinem Beschluss vom 7. Februar 2023 sodann festgehalten, eine Gemeinde müsse allfälligen Nachbarinnen und Nachbarn die Möglichkeit geben, sich in das Verfahren einzuschalten, wenn sie wegen festgestellter Baurechtswidrigkeiten tätig werde. Dies gelte namentlich auch dann, wenn sie zwar eine formelle Baurechtswidrigkeit feststelle, aber kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchführen möchte.  
Nach diesen Ausführungen braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob für den Regierungsrat weitere Gründe bestanden haben, auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.3. Die Vorinstanz hat den Beschluss des Regierungsrats vom 7. Februar 2023, auf die Beschwerde nicht einzutreten, im Ergebnis somit zu Recht bestätigt. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte zeigt der Beschwerdeführer weder konkret auf noch liegt eine solche auf der Hand.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Feststellung einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Da die Vorinstanz die Beschwerde, wie dargelegt, zu Recht abgewiesen hat und ihr auch nicht vorgeworfen werden kann, ihren Entscheid nicht innert nützlicher Frist gefällt zu haben, ist auch dieses Begehren abzuweisen. Eine Rechtsverzögerung ist im Übrigen auch nicht darin zu erblicken, dass der Gemeinderat der Beschwerdegegnerschaft mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 für die Mitteilung betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands bzw. für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs eine Frist von 30 Tagen nach Beendigung der Bauarbeiten auf der Parzelle Nr. 740 angesetzt hat. 
 
5.  
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Die Beschwerdegegnerschaft beantragt die Beschwerdeabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Sie machen dabei eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- geltend. Gemäss Art. 68 BGG in Verbindung mit Art. 1 und 11 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) umfasst diese in erster Linie die Anwaltskosten. Nur wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Gericht der Partei eine angemessene Entschädigung für weitere notwendige, durch den Prozess verursachte Umtriebe zusprechen. Solche besonderen Verhältnisse sind vorliegend nicht gegeben, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegnerschaft wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Dallenwil, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck