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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_600/2023  
 
 
Urteil vom 10. Juli 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Procap Schweiz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Hilfsmittel), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. August 2023 (S 2022 23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1979 geborene A.________ leidet seit seiner Geburt unter einer Sehbehinderung in Form einer Aniridie beidseits (Fehlen der Iris). Die Invalidenversicherung erbrachte daher ab 1979 verschiedene Leistungen (unter anderem in Form von medizinischen, pädagogisch-therapeutischen und beruflichen Massnahmen sowie in Form einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades). Ab 1. August 1999 arbeitete A.________ zu 100 % als Leiter Finanz- und Rechnungswesen sowie Verwaltungsrat für den Betrieb B.________ AG und für die Tochterfirmen. Am 1. April 2021 meldete er sich unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und eine daraus resultierende, seit 1. Januar 2021 bestehende 40%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Mit Verfügung vom 23. September 2022 sprach ihm die IV-Stelle Zug rückwirkend ab 1. Februar 2022 eine 25%ige Invalidenrente, basierend auf einem 40%igen Invaliditätsgrad, zu. 
A.________ hatte zudem am 6. August 2021 Antrag um Kostengutsprache für Dienstleistungen Dritter zur Ausübung des Berufes gestellt. Zur Begründung hatte er angegeben, im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit müssten verschiedene, aufgrund seiner Sehbehinderung nicht von ihm selber realisierbare Tätigkeiten im Umfang von ungefähr 49 Stunden pro Monat von einer Sekretärin übernommen werden. Die IV-Stelle Zug lehnte das Begehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 21. Januar 2022 ab. 
 
B.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die gegen die Verfügung vom 21. Januar 2022 erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 22. August 2023). 
 
C.  
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihm im Rahmen der Hilfsmittelversorgung der Invalidenversicherung Kostengutsprache für Dienstleistungen Dritter zu erteilen. 
Das kantonale Gericht beantragt unter Berufung auf die Ausführungen in seinem Urteil, die Beschwerde sei abzuweisen. Die IV-Stelle schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die von der IV-Stelle am 21. Januar 2022 verfügte Ablehnung der Kostengutsprache für Dienstleistungen Dritter bestätigt hat. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen zählt auch die Abgabe von Hilfsmitteln zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 8 Abs. 3 lit. d und Art. 21 Abs. 3 IVG). Benötigt eine versicherte Person anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter, so kann die Versicherung Beiträge dafür gewähren (Art. 21ter Abs. 2 IVG). Nach Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. c IVV) hat der Versicherte Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, namentlich um den Beruf auszuüben. Solche Dienstleistungen Dritter dürfen ihrem Wesen nach nicht über den blossen Hilfscharakter des Gegenstandes hinausgehen, an dessen Stelle sie zugesprochen werden (BGE 112 V 11 E. 1b). Nicht vergütet werden daher Arbeitsleistungen, die Dritte in Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstelle des oder der Behinderten erbringen (Rz. 1035 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung; SVR 2010 IV Nr. 21 S. 63, 9C_493/2009 E. 2.3).  
 
3.2. Sämtliche Eingliederungsmassnahmen unterliegen den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG, weshalb jede Eingliederungsvorkehr neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen hat (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 8 IVG; vgl. auch SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 E. 3.1.3).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht stellte nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer hochgradig sehbehindert ist. Es kam dennoch zum Ergebnis, die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen für Dienstleistungen Dritter seien nicht gegeben. Ob es sich bei der beanspruchten Person um eine Sekretärin handle, spiele grundsätzlich keine Rolle, geschweige denn, ob die auszuführenden Arbeiten in das Job-Profil einer solchen fallen würden. Entscheidend sei vielmehr die Funktion, welche der oder die Dritte erfülle; die Dienstleistungen im Sinne von Art. 21ter Abs. 2 IVG sollten lediglich anstelle des betreffenden Hilfsmittels den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers ersetzen. Hier erschöpfe sich die Tätigkeit der Drittperson gerade nicht im "quasi-Ersatz" der Sehkraft des Beschwerdeführers, sondern die Sekretärin würde (administrative) Teile der Arbeit des Beschwerdeführers für ihn oder mit ihm zusammen bzw. unter seiner Anleitung erledigen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, sowohl im verwaltungsinternen Verfahren wie auch in der vorinstanzlich eingereichten Beschwerdeschrift habe er im Einzelnen aufgezeigt, welche Unterstützung seine Sekretärin als reine Hilfstätigkeit für ihn leiste und welche Arbeiten sie im Rahmen der üblichen Sekretariatsarbeit übernehme. Diese Tätigkeiten habe weder die Beschwerdegegnerin noch das kantonale Gericht auf die Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Rechtsprechung geprüft. Indem sich das kantonale Gericht mit den geschilderten Hilfestellungen nicht auseinandergesetzt habe, habe es das rechtliche Gehör verletzt. Da sich die beschriebene Unterstützung der Assistentin in einer reinen Hilfstätigkeit erschöpfe, die dem Beschwerdeführer die Verrichtung seiner Arbeit ermögliche, habe er Anspruch auf Kostengutsprache für Dienstleistungen Dritter im Sinne von Art. 9 HVI in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. c IVV und Art. 21ter Abs. 2 IVG.  
 
4.3. Die IV-Stelle bestreitet eine Verletzung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Geschäftsleitung eines grossen und wachsenden Betriebs und in einem 100%-Pensum vorwiegend in der Immobilienverwaltung tätig. In dieser Position sei es durchaus normal und üblich, gewisse weniger anspruchsvolle Tätigkeiten zu delegieren, zum Beispiel an eine Sekretärin. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Einwand habe nicht davon ausgegangen werden können, dass die von der Sekretärin zu verrichtenden Hilfsarbeiten über deren normales Tätigkeitsfeld hinausgehen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass ihm ein Verdienstausfall entstehen würde. Bereits deshalb bestehe in Nachachtung von Rz. 1035 KHMI kein Anspruch auf Dienstleistungen Dritter. Mit Blick auf den anspruchsvollen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers müssten auch ohne Sehbehinderung zahlreiche Dokumente gescannt, kopiert und abgelegt werden. Somit verrichte die Sekretärin keine Arbeiten im Sinne eines Ersatzes der Sehkraft des Beschwerdeführers.  
 
5.  
 
5.1. Soweit die IV-Stelle letztinstanzlich vorbringt, die beantragten Dienstleistungen Dritter seien schon deshalb nicht zu gewähren, weil kein Verdienstausfall behauptet werde, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Antrag vom 6. August 2021 gab der Beschwerdeführer an, er sei zur Zeit zu 40 % krankgeschrieben und könne die Konzentration für seine Arbeit mit der starken Sehbehinderung nicht zu 100 % aufbringen. Vor Bundesgericht erneuert er sodann seinen Einwand im Vorbescheidverfahren und die Vorbringen in der dem kantonalen Gericht eingereichten Beschwerde, wonach er sein Arbeitspensum aufgrund der fortschreitenden Sehbehinderung auf 60 % habe reduzieren müssen, während er ohne Unterstützung gemäss Beurteilung seines Augenarztes seit der Gesundheitsverschlechterung sogar zu 100 % arbeitsunfähig wäre. Mit seiner Angabe, er habe sein Pensum von 100 % auf 60 % reduzieren müssen und könne auch dieses nur aufrechterhalten, wenn er Dienstleistungen Dritter beanspruche, hat er somit einen (möglichen) Verdienstausfall durchaus geltend gemacht.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das kantonale Gericht einzig aufgrund seiner Äusserung im beruflichen Eingliederungsverfahren, wonach er aufgrund seiner Sehbehinderung verschiedene Aufgaben delegieren müsse, zum Schluss komme, die Voraussetzungen für eine Beitragsgewährung seien nicht erfüllt. Er ist der Auffassung, diese Sichtweise lasse sich bei einer detaillierten Prüfung der im kantonalen Beschwerdeverfahren geschilderten Hilfestellungen nicht halten. Auch wenn beispielsweise das Scannen von Dokumenten eine klassische Sekretariatsarbeit darstelle, würden Vorinstanz und Verwaltung verkennen, dass sämtliche Dokumente nur deshalb eingescannt werden müssten, damit er sie am Computer anschauen bzw. sich vorlesen lassen könne. Eine solch umfassende digitale Dokumentenerfassung sei früher nicht nötig gewesen und auch nicht geschäftsüblich, sondern einzig aufgrund der zunehmenden Sehbehinderung erforderlich. Die Sekretärin übernehme damit keine Arbeit für ihn, sondern ermögliche es ihm einzig, mit geeigneter Software Kenntnis von den Dokumenten nehmen zu können. Entgegen der Meinung der Vorinstanz handle es sich daher sehr wohl um den Ersatz seiner Sehkraft. Dasselbe gelte für die Ablage der elektronischen Dokumente, welche er mit uneingeschränktem Sehvermögen problemlos allein erledigen könnte. Überdies gehe er zusammen mit seiner Assistentin den gesamten Posteingang durch, weil ihn die Sichtung der eingegangenen Unterlagen allein zu sehr ermüden würde. Wegen der Sehbehinderung müsse seine Sekretärin die Dokumente aus zentralen Ordnerstrukturen suchen und ihm aufschlagen, weil er sie nicht selber finde. Zusätzliche Unterstützung benötige er, wenn er verschiedene Offerten, Rechnungen oder Verträge miteinander vergleichen müsse. Sämtliche erwähnten Aufgaben der Assistentin würden einzig wegen seiner Sehbehinderung zusätzlich anfallen.  
 
5.2.1. Es trifft zu, dass weder die IV-Stelle noch die Vorinstanz differenziert haben, welche der vom Beschwerdeführer genannten, von der Assistentin verrichteten Arbeiten an dessen Stelle vorgenommen werden und welche es ihm überhaupt erst ermöglichen, seine Erwerbstätigkeit auszuüben. Im angefochtenen Urteil wird dazu einzig angegeben, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen des durch die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug ausgelösten Eingliederungsverfahrens zur beruflichen Situation so geäussert, dass er aufgrund seiner Sehbehinderung verschiedene Aufgaben delegieren müsse, was ihm nicht leicht fallen würde. Diese Bemerkung greift zu kurz, da eine allfällig mögliche Aufgabendelegation in einzelnen Bereichen eine anspruchsbegründende Hilfestellung der Assistentin in anderen Bereichen keineswegs ausschliesst. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Sachverhalt vollständig abgeklärt sei, mag richtig sein. Denn der Beschwerdeführer hat von Beginn weg eingehend darüber Auskunft erteilt, wie er sich aufgrund seiner Sehbehinderung insbesondere seit Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung bei der Arbeit organisieren muss. Deshalb scheinen keine offenen Fragen zu bestehen. Eine Einstufung der Drittleistungen der Assistentin vor dem Hintergrund des Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI (vgl. E. 3.1 hiervor) hat aber bisher nicht stattgefunden. Mit der verkürzten Beweiswürdigung und letztlich pauschalen Verneinung eines Anspruchs auf die Vergütung der Kosten für besondere Dienstleistungen Dritter verletzt das kantonale Gericht Bundesrecht. Von einer Gehörsverletzung kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
5.2.2. In rechtlicher Hinsicht gilt es sodann an frühere Urteile zu erinnern, in denen das Bundesgericht unter anderem festgestellt hat, eine blinde oder hochgradig sehschwache Person könne unter dem Titel Dienstleistung Dritter im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI Anspruch darauf erheben, dass ihr zur Ermöglichung der Berufsausübung die berufsnotwendigen Texte mit Hilfe von elektronischen Geräten oder durch Personen vorgelesen werden (SVR 2010 IV Nr. 21 S. 63, 9C_493/2009 E. 5.2.2.3; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 55 zu Art. 21-21 quater IVG; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 222 Rz. 393). Ähnlich wie dort wird dem Beschwerdeführer der Inhalt von Dokumenten zugänglich gemacht, indem sie von seiner Assistentin (unter anderem) eingescannt werden, damit er sich diese vom Computer vorlesen lassen kann. Diese Hilfestellung kann nicht von vornherein als - im Rahmen der Führungsposition des Beschwerdeführers übliche - Delegation von Arbeit an die Assistentin qualifiziert werden. Vielmehr bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Leistungsfähigkeit in seinem Beruf nur mit diversen aufgrund der Sehbehinderung notwendigen gezielten Hilfestellungen der Sekretärin aufrechterhalten und allenfalls wieder steigern kann (vgl. dazu auch das Urteil 9C_759/2007 vom 28. Januar 2008 E. 4).  
 
5.3. Die Sache wird folglich an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie notwendigenfalls vorab den Sachverhalt ergänze, hernach die bisher unterbliebene Würdigung der einzelnen Arbeiten der Sekretärin vor dem Hintergrund der genannten Rechtsgrundlagen vornehme und erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Vergütung von Kosten für besondere Dienstleistungen Dritter verfüge.  
 
6.  
 
6.1. Die Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Neuverfügung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen; 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind mithin der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.  
 
6.2. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Gerichtsverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. August 2023 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 21. Januar 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juli 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz