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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_647/2023  
 
 
Urteil vom 9. Juli 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Johann Behrens, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prämien; Rückforderung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2023 (UV.2022.00169). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH ist für die obligatorische Unfallversicherung der Suva angeschlossen. Im Rahmen einer Betriebsrevision für die Periode 2017-2020 erfasste die Suva Entschädigungen der A.________ GmbH an die B.________ GmbH und C.________ GmbH als Lohn für Fremdarbeiten, wofür die Erstere die Prämien zu tragen habe. Somit stellte die Suva der A.________ GmbH Prämienrechnungen vom 14. April 2022 Nr. 96109362 von Fr. 8'392.75 (B.________ GmbH) und Nr. 96109364 von Fr. 9'164.85 (C.________ GmbH) zu. Diese Rechnungen bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 8. August 2022. 
 
B.  
Die hiergegen von der A.________ GmbH erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. August 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ GmbH, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei festzustellen, dass die von der Suva erhobenen Prämienrechnungen Nr. 96109362 und Nr. 96109364 nicht gerechtfertigt und daher aufzuheben seien. Die bereits bezahlten Prämien, inkl. Verzugszinsen sowie Betreibungskosten, von insgesamt Fr. 18'006.- seien ihr zurückzuerstatten. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf den Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3).  
 
1.2. Richtet sich die Beschwerde - wie hier - nicht gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung, kommen die Ausnahmebestimmungen von Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zur Anwendung (Urteil 8C_286/2023 vom 13. November 2023 E. 2.2). Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG überprüfen und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Rechtsfrage ist, ob die erheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 148 V 3397, veröffentlicht in SVR 20203 IV Nr. 16 S. 53).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob es Bundesrecht verletzt, dass das kantonale Gericht die Beitragsforderungen der Suva gegenüber der Beschwerdeführerin geschützt hat. Im Einzelnen geht es um Lohnbeiträge (Prämien) von Fr. 8'392.75 für Entschädigungen an die B.________ GmbH in den Jahren 207/2018 und von Fr. 9'164.85 für solche der C.________ GmbH in den Jahren 2019/2020.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend das Arbeitgeber/Arbeitnehmerverhältnis (Art. 1a Abs. 1 UVG i. V.m Art. 10 ATSG; vgl. auch BGE 149 V 57 E. 6.3; 144 V 411 E. 4; 141 V 313; 133 V 498 E. 5.1; 115 V 55; Urteil H 448/00 vom 14. September 2001 E. 2a; betreffend Akkordanten vgl. Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Gleich verhält es sich bezüglich der Rechtsprechung, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 127 II 49 E. 5a; 113 V 92 E. 4b; betreffend Beitragsumgehung vgl. SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1, H 20/00 E. 4b). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, zwischen der Beschwerdeführerin und der B.________ GmbH bzw. der C.________ GmbH bestehe kein schriftlicher Vertrag. Erstere habe der B.________ GmbH für die Jahre 2017/2018 und der C.________ GmbH für die Jahre 2019/2020 Entgelt für auf den entsprechenden Rechnungen nicht näher bezeichnete Arbeit ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin habe der Suva am 23. Januar 2022 u.a. mitgeteilt, es habe "nur mündliche Vereinbarungen für Regiearbeit Tagessätze" gegeben. Personallisten seien keine erstellt worden und die "Partnerfirma" habe die Arbeitnehmer zugeteilt und bezahlt. Die eingereichten Rechnungen hätten folglich nicht genauer plausibilisiert werden können. Selbst wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, die Fahrer der B.________ GmbH und C.________ GmbH hätten nur Pakete vom Absende- zum Bestimmungsort transportiert, sie habe ihnen nie direkte Anweisungen gemacht und sie seien arbeitsorganisatorisch nicht in ihren Betrieb eingebunden gewesen, sei ihr entgegenzuhalten, dass dies eben gerade für die Mehrzahl der Akkordanten (Subunternehmer) zutreffe. Diese würden praxisgemäss als Unselbstständigerwerbende betrachtet. Die Beschwerdeführerin habe konkrete Transportaufträge zur Erfüllung weitergegeben, die von einem Abhol- zu einem Bestimmungsort innerhalb eines definierten Zeitrahmens hätten erfolgen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Fahrer faktisch in ihren Arbeitsablauf integriert und ihre Arbeitnehmer gewesen seien, auch wenn sie in einem Anstellungsverhältnis bei der B.________ GmbH oder der C.________ GmbH gestanden hätten. Das Entgelt sei zwar an diese beiden Betriebe bezahlt worden. Dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, das von ihre geleistete Entgelt sei keine Lohnzahlung an die eingesetzten Fahrer, sondern Frachtlohn an die B.________ GmbH und C.________ GmbH gewesen, könne nicht gefolgt werden. Die von ihr umschriebene Zusammenarbeit stelle eine Auftragsvergabe an Subunternehmer oder Personalverleih dar. Die ausführenden Fahrer der B.________ GmbH bzw. der C.________ GmbH seien als unselbstständige Arbeitnehmer zu qualifizieren. Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, es liege eine rechtsmissbräuchliche Prämienumgehung vor. Es sei davon auszugehen, dass die Bezahlung direkt an die B.________ GmbH und C.________ GmbH nur aus versicherungsrechtlichen Motiven bzw. zwecks Einsparung der Beiträge erfolgt sei. Die rechtliche Selbstständigkeit der B.________ GmbH und C.________ GmbH komme aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht folglich nicht zum Tragen. Ansonsten hätte die Beschwerdeführerin Prämien von Fr. 17'557.60.- gespart. Die Suva habe sie somit zu Recht der Letzteren aufgerechnet. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sich mit diversen ihrer Vorbringen nicht genügend auseinandergesetzt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht (hierzu vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1) insgesamt hinreichend nachkam. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht in hinreichend begründeter Weise (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) auf und es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass das vorinstanzliche Urteil infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre (SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 46, 8C_56/2021 E. 5.2; Urteil 8C_628/2023 vom 9. April 2024 E. 5.2). 
 
5.  
Weiter wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, es habe keine Akkordarbeit vorgelegen, da sowohl die B.________ GmbH als auch die C.________ GmbH nicht nach einem in Leistungseinheiten erfassten Arbeitsergebnis bezahlt worden seien. Sie habe keinen bestimmten Preis pro Lieferung, sondern lediglich einen Tagessatz festgelegt, ungeachtet dessen wie viele Pakete transportiert worden seien bzw. wie viel Zeit der jeweilige Transport effektiv in Anspruch genommen habe. Selbst bei Bejahung von Akkordarbeit würde dennoch eine Selbstständigkeit der beigezogenen Unternehmen vorliegen. Die eingesetzten Fahrer hätten die ausgeführten Leistungen im Namen der B.________ GmbH bzw. C.________ GmbH verrichtet und nur mit ihnen ein Arbeitsverhältnis unterhalten, weshalb sie nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden könnten. Sie seien nicht in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen und hätten ausschliesslich den Weisungen der B.________ GmbH und C.________ GmbH bzw. deren Geschäftsführer D.________ zu folgen gehabt. Mit ihm hätten seitens der Beschwerdeführerin entgegen der offensichtlich unhaltbaren und willkürlichen Argumentation der Vorinstanz keine persönlichen Beziehungen bestanden. Sie habe die Unterstützung der B.________ GmbH und C.________ GmbH im Rahmen eines Frachtvertrags in Anspruch genommen, was weder ungewöhnlich noch sachwidrig sei. Der Beizug von Fremdarbeit bei Kapazitätsengpässen sei üblich und biete Unternehmen die Möglichkeit, flexibel zu agieren. Die B.________ GmbH und C.________ GmbH seien nicht deshalb beigezogen worden, um Beiträge einzusparen. Die Beschwerdeführerin habe bei der Suva stets ihre korrekte Arbeitnehmeranzahl abgerechnet und alle Löhne ordnungsgemäss deklariert. Bei den angeblich eingesparten Beiträgen handle es sich im Vergleich zu den von ihr deklarierten Löhnen und den dadurch angefallenen Beiträgen um sehr geringe Beträge. Es sei äusserst fragwürdig, anzunehmen, sie habe sich ihren sozialversicherungsrechtlichen Pflichten entziehen wollen. 
 
6.  
 
6.1. Die Suva stellte im strittigen Einspracheentscheid fest, dass aus den Rechnungen der B.________ GmbH und C.________ GmbH die Tage im entsprechenden Monat (in den Rechnungen der C.________ GmbH versehentlich als Stunden angegeben), der vereinbarte Tagessatz und das Total des Entgelts ersichtlich seien. In den Rechnungen der C.________ GmbH der Jahre 2020 sei gar nicht mehr festgehalten worden, um welche Arbeiten es sich handle. Weder Start noch Ziel noch die gefahrenen Kilometer seien in den Rechnungen angegeben worden. Diese hätten auch keine ausgewiesenen Kosten für Treibstoffe, ein Transportfahrzeug und allfällig entrichtete LSVA oder für Kilometeransätze enthalten. Tatbestandsmerkmale eines Frachtvertrags nach Art. 440 ff. OR seien aus den Rechnungen nicht ersichtlich. Im Gegenteil sei nur pauschal die Arbeitsleistung in Rechnung gestellt worden, weshalb von unselbstständigen Akkordarbeiten auszugehen sei.  
 
6.2. Das kantonale Gericht durfte daher in Würdigung der gesamten Umstände davon ausgehen, dass die Fahrer zwecks Erfüllung der Verpflichtungen der Beschwerdeführerin tatsächlich in ihren Arbeitsablauf integriert und faktisch ihre Arbeitnehmer waren. Durch das Verhältnis zur Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit schliessen und vom Regelfall ausgehen, wonach Akkordanten eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (ZAK 1989 S. 24 E. 3a, H 179/89; BGE 114 V 65 E. 2b; 101 V 87 E. 2; 100 V 129 E. 1b; Urteile 9C_675/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.2 und 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1).  
Unbestritten ist im Übrigen, dass die Fahrer entlöhnt wurden. Wie die Beschwerdegegnerin aber bereits im Einspracheentscheid vom 8. August 2022 festhielt, konnten die C.________ GmbH und die B.________ GmbH nicht als eigenständige aktive Unternehmen identifiziert werden. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert vorgebracht, woran auch nichts ändert, dass offensichtlich Anweisungen an die jeweiligen Chauffeure über D.________ liefen. Bei dieser Sachlage ist es nicht offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, die Fahrer seien im Ergebnis von der Beschwerdeführerin entlöhnt worden. 
Weiter wird die vorinstanzliche Feststellung nicht in Abrede gestellt, dass die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden GmbH auf einer rein mündlichen Vereinbarung basierte und zu keinem Zeitpunkt detaillierte Rechnungen aufgelegt wurden. Damit wird die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung, wonach die Beschwerdeführerin konkrete Transportaufträge mit Abhol- und Bestimmungsort innerhalb eines definierten Zeitraums vergab, untermauert. 
 
6.3. Da unter den gegeben Umständen von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz nach willkürfreier Einschätzung davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_656/2023 vom 6. Februar 2024 E. 7.2).  
 
7.  
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der von der Vorinstanz bejahte Umgehungstatbestand vorliegt. 
 
8.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Juli 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar