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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_994/2023  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Süess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Margherita Bortolani-Slongo, 
 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 15. November 2023 (3B 20 59 / 3B 20 60). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1959; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1969; Beschwerdegegnerin) heirateten 1995. Sie sind die Eltern der beiden Töchter C.________ (geb. 2001) und D.________ (geb. 2005). 
Am 27. Oktober 2017 reichte B.________ beim Bezirksgericht Kriens ein Eheschutzgesuch ein. Mit Entscheid vom 25. November 2020 berechtigte das Bezirksgericht die Ehegatten zum Getrenntleben und regelte die Trennungsfolgen. Dabei teilte es unter anderem die Obhut über D.________ der Mutter zu, regelte das Besuchsrecht von A.________, verpflichtete diesen zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau und die Töchter und ordnete die Gütertrennung an. Ausserdem verpflichtete es beide Ehegatten zur Einreichung verschiedener Urkunden und Belege. Die Gerichtskosten von Fr. 60'000.-- auferlegte das Bezirksgericht A.________, den es ausserdem dazu verpflichtete, an B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. 
 
B.  
Hiergegen reichten beide Ehegatten Berufung beim Kantonsgericht Luzern ein. Dieses bestätigte mit Entscheid vom 15. November 2023 (eröffnet am 27. November 2023) soweit hier interessierend die Anordnung der Gütertrennung (Dispositivziffer 2/8) sowie die Festsetzung und Verlegung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 3). Weiter verpflichtete es A.________ zur Zahlung von Kindesunterhalt von monatlich Fr. 8'950.-- zwischen 4. März 2019 und 31. Dezember 2020, Fr. 9'100.-- zwischen 1. Januar 2021 und 31. Dezember 2021, Fr. 6'250.-- zwischen 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2022 sowie Fr. 7'100.-- zwischen 1. Januar 2023 und 30. April 2023 und ab 1. Mai 2023 (alles Barunterhalt; zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen) für D.________ sowie von Fr. 7'250.-- zwischen 4. März 2019 und 31. August 2019 (Erreichen der Volljährigkeit) und zwischen 1. September 2019 und 31. Dezember 2020, Fr. 6'900.-- zwischen 1. Januar 2021 und 31. Dezember 2021 sowie Fr. 6'600.-- zwischen 1. Januar 2022 und 31. Juli 2022 (alles Barunterhalt; zzgl. allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen) für C.________ (Dispositivziffern 2/9.2 und 2/9.3). Den von A.________ zu leistenden Ehegattenunterhalt setzte das Gericht nebst dem Betrag der in den Jahren 2017 und 2018 von der Ehefrau bezahlten Steuern (Dispositivziffer 2/9.1) auf monatlich Fr. 30'900.-- zwischen 4. März 2019 und 31. Dezember 2020, Fr. 31'000.-- zwischen 1. Januar 2021 und 31. Dezember 2021, Fr. 25'750.-- zwischen 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2022 und Fr. 24'350.-- ab 1. Januar 2023 fest (Dispositivziffer 2/9.4). Ausserdem hielt das Kantonsgericht fest, dass A.________ seiner Unterhaltspflicht für die Zeit von 4. März 2019 bis 30. November 2021 im Umfang von Fr. 1'030'532.90 nachgekommen ist (Dispositivziffer 2/9.5). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 20'000.-- auferlegte das Gericht A.________, den es ausserdem verpflichtete, an B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen (Dispositivziffer 3). 
 
C.  
A.________ gelangt am 27. Dezember 2023 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei das Urteil des Kantonsgerichts soweit die Gütertrennung, den Unterhalt (ausser bezüglich der von der Ehefrau bezahlten Steuern) und die kantonalen Prozesskosten betreffend aufzuheben und er sei zu verurteilen, Kindesunterhalt für D.________ von monatlich Fr. 3'085.-- zwischen 4. März 2019 und 31. Mai 2021 und Fr. 1'682.-- von 1. Juni 2021 bis zum Abschluss einer Erstausbildung und für C.________ von monatlich Fr. 3'876.-- zwischen 4. März 2019 und 31. Mai 2021 sowie Fr. 2'479.-- zwischen 1. Juni 2021 und 31. Juli 2022 (nur Barunterhalt; zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie Ehegattenunterhalt von Fr. 5'498.-- im Monat zwischen 4. März 2019 und 31. Mai 2021 zu bezahlen. Weiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass er seiner Unterhaltspflicht seit 4. März 2019 im Betrag von Fr. 1'621'682.90 nachgekommen sei. Ausserdem sei B.________ zu verpflichten, ihm für die kantonalen Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, und die Gerichtskosten dieser Verfahren seien der Ehefrau im Anteil ihres Unterliegens aufzuerlegen. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde mit Verfügung vom 23. Januar 2024 für die bis und mit November 2023 geschuldeten, nicht jedoch für die laufenden Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, jedoch keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die zufolge Aufhebung des gemeinsamen Haushalts festzulegenden Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) sowie die Kostenfolgen der kantonalen Verfahren entschieden hat (vgl. sogleich E. 1.2). Damit steht eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG im Streit (vgl. Urteil 5A_685/2023 vom 6. März 2024 E. 1.2), wobei die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG unbestritten überschritten wird (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die er fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 Bst. a BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. namentlich sogleich E. 1.3) einzutreten.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Dispositivziffer 12 des Entscheids des Kantonsgerichts. Da der angefochtene Entschied lediglich über fünf Dispositivziffern verfügt, bleibt unerfindlich, worauf dieser Antrag sich bezieht. Weiter verlangt der Beschwerdeführer, es seien die Anordnungen des Kantonsgerichts zur Gütertrennung und zu den bereits geleisteten Unterhaltsbeiträgen aufzuheben bzw. anzupassen (vgl. vorne Bst. C). In der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht er auf diese Punkte indes nicht ein. Auf diese bezieht sich die Beschwerde, die insoweit ohnehin ungenügend begründet wäre (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. sogleich E. 2), folglich nicht (vgl. Urteil 5A_685/2023 vom 6. März 2024 E. 1.1).  
 
1.3. Dreht sich der Streit vor Bundesgericht um Geld, sind die Begehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) zu beziffern. Dies gilt auch, wenn die Kosten des kantonalen Verfahrens umstritten sind (BGE 143 III 111 E. 1.2; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall vgl. Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 143 III 361). Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für die kantonalen Verfahren (vgl. vorne Bst. C). Damit beziffert er seinen Antrag nicht. Auch der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, welchen Betrag er unter diesem Titel zugesprochen erhalten möchte. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 1.3; zu den Gerichtskosten vgl. hinten E. 12.1).  
 
2.  
Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5). Mit der Beschwerde gegen solche Entscheide kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. auch BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kommt nur in Frage, wenn diese verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass der Schriftsatz der rechtsuchenden Partei die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz hauptsächlich im Zusammenhang mit der Festlegung des Kindes- und Ehegattenunterhalts zahlreiche Verfassungsverletzungen vor. Im Einzelnen geht er auf die Methode der Unterhaltsberechnung (sogleich E. 3.2), die Bestimmung seiner eigenen Leistungsfähigkeit (hinten E. 4-7) sowie der Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin (hinten E. 8), die Festlegung des Bedarfs der Beschwerdegegnerin (hinten E. 9) und die Berechnung des Unterhalts ein (hinten E. 10). Verfassungsmässige Rechte habe das Kantonsgericht ausserdem im Zusammenhang mit der Verlegung der Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens verletzt (hinten E. 12).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer ist nicht damit einverstanden, dass das Kantonsgericht den Unterhalt nach der sog. einstufig-konkreten Methode festgesetzt hat (vgl. zu dieser BGE 147 III 293 E. 4.1). Die Anwendung dieser Methode rechtfertigt sich nach Einschätzung des Kantonsgerichts aufgrund der guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und weil die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund von dessen fehlenden Mitwirkung bei der Klärung der massgebenden Umstände nicht abschliessend geklärt werden könne. Die Parteien hätten sich der Festsetzung des Unterhalts nach dieser Methode zudem nicht widersetzt. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, ein Bestreiten der Methodenwahl sei nicht notwendig gewesen, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden sei. Ausserdem habe er sich im erstinstanzlichen Verfahren gegen diese Berechnungsmethode ausgesprochen und sei die Annahme einer Mitwirkungspflichtverletzung nicht ohne Verfassungsverletzung möglich.  
Auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers hat er sich der Anwendung der einstufig-konkreten Methode im Berufungsverfahren nicht widersetzt. Ihm bleibt es daher verwehrt, die Methodenfrage vor Bundesgericht aufzuwerfen (Art. 75 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1; 133 III 639 E. 2), woran auch der im Berufungsverfahren geltende Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) nichts ändert. Ohnehin legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb das Kantonsgericht mit der Anwendung dieser Methode seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben sollte. Auf die Beschwerde kann insoweit auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden (vgl. vorne E. 2). 
 
4.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. 
Diesbezüglich ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass der Beschwerdeführer Alleinaktionär der E.________ AG ist. Diese hält sämtliche Aktien der F.________ AG, die am 12. November 2018 die G.________ AG durch Fusion absorbierte und ihrerseits Alleinaktionärin der H.________ AG (bis am 10. September 2019 I.________ AG; diese absorbierte am 20. November 2018 die J.________ AG), der K.________ AG und der L.________ AG (bis am 30. August 2019 M.________ GmbH) ist. Der Beschwerdeführer ist einziger Verwaltungsrat all dieser Gesellschaften. Daneben ist er alleiniger Aktionär der N.________ AG. Zudem werden die Aktien der O.________ GmbH und die P.________ AG von einer Erbengemeinschaft gehalten, der auch der Beschwerdeführer angehört und deren Willensvollstrecker er ist. 
 
5.  
 
5.1. Nach Darstellung des Kantonsgerichts erzielt der Beschwerdeführer aus Haupt- und Nebenerwerb, Einkünften aus Liegenschaften sowie mit Wertschriftenerträgen durchschnittlich ein (effektives) Einkommen von Fr. 27'800.-- im Monat. Dieses Einkommen reiche offensichtlich nicht aus, um den ehelichen Standard zu finanzieren, wobei der monatliche Bedarf der Ehefrau durchschnittlich rund Fr. 31'500.-- und jener der Kinder Fr. 7'200.-- (C.________) und Fr. 8'300.-- (D.________) betrage. Ein Vermögensverzehr sei sodann nicht erkennbar. Die verfügbaren flüssigen Mittel hätten konstant zwischen Fr. 200'000.-- und Fr. 375'000.-- betragen und das steuerbare Nettovermögen sei meist negativ gewesen. Ein Vermögensstandvergleich ergebe, dass der gelebte eheliche Standard nicht aus privaten Mitteln finanziert worden sei.  
 
5.2. Die Unternehmensgruppe des Beschwerdeführers, so erwägt die Vorinstanz weiter, habe zwischen 2014 und 2018 einen durchschnittlichen Gesamtgewinn von Fr. 2'750'000.-- im Jahr erzielt. Dieser Gewinn sei jedoch namentlich bei der F.________ AG als Dividenden ausgeschüttet worden und habe teilweise nur dank betriebsfremder Erträge erzielt werden können. Er könne dem Beschwerdeführer daher nicht ohne weiteres als Einkommen angerechnet werden. Weiter würden in den Unternehmen hohe freiwillige Reserven bestehen, die im Prinzip ausgeschüttet werden könnten. Indes lasse sich aufgrund der Akten nicht abschliessend festlegen, ob diese Reserven aus unternehmerischer Sicht notwendig seien. Offen bleibe sodann, ob stille Reserven bestünden. Ein hypothetisches Einkommen könne dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht angerechnet werden; allerdings dürfte ein solches weit höher liegen als das geltend gemachte Einkommen von Fr. 330'000.-- im Jahr.  
 
5.3. Die Familienauslagen sind nach Ansicht des Kantonsgerichts seit 2015 über die F.________ AG abgerechnet und dort auf ein Kontrollkonto des Beschwerdeführers verbucht worden. Seit 2016 würden die aufgelaufenen Auslagen auf ein Kontokorrentkonto des Beschwerdeführers bei der G.________ AG und seit 2018 bei der E.________ AG umgebucht. Auf die entsprechende Darlehensforderung werde am Jahresende jeweils der Zins dazugeschlagen und zumindest teilweise werde die Forderung mit dem Nettolohn des Beschwerdeführers verrechnet. Hierbei handle es sich um ein Inhaberkontokorrent, das solange unproblematisch sei, als marktübliche Bedingungen vorlägen. Sei das Kontokorrent dagegen simuliert, namentlich weil es an der Bonität des Darlehensnehmers fehle, weil das Darlehen nicht zurückgezahlt werden könne, keine Zinsen bezahlt und diese nur zur Darlehenssumme geschlagen würden, der Unternehmenszweck nicht die Gewährung von Darlehen umfasse oder weil schriftliche Vertragsdokumente und marktübliche Sicherheiten fehlten, liege eine geldwerte Leistung und eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Da das effektive Einkommen des Beschwerdeführers nicht zur Finanzierung des ehelichen Standards ausreiche und ein hypothetisches Einkommen nicht angerechnet werden könne, rechtfertige es sich, auf die Privatbezüge als Mindesteinkommen abzustellen.  
Ab 2018 hätten die Aktionärsdarlehen über Fr. 9 Millionen und die Schuldzinsen Fr. 300'000.-- betragen. Letztere hätten das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers gesenkt und zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt. Es frage sich, ob die zur Steueroptimierung dienenden Darlehen nicht teilweise simuliert seien. Die steuerrechtliche Beurteilung könne aber offen bleiben. Jedenfalls bezwecke die F.________ AG keine Darlehensgewährung, leiste der Beschwerdeführer keine regelmässigen Amortisationen, würden Zinsen lediglich zur Darlehenssumme dazugeschlagen und existierten soweit ersichtlich keinerlei Sicherheiten. Für das Eheschutzverfahren rechtfertige es sich jedenfalls auf Privatbezüge von zumindest Fr. 71'300.-- im Monat abzustellen, wie sie zwischen 2015 und 2017 nachweislich mindestens getätigt worden seien. Mit diesem Einkommen verblieben dem Beschwerdeführer ausreichend Mittel, um seinen Bedarf zu decken. 
 
5.4. Den hiergegen erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, es sei der Firmengruppe aufgrund bestehender COVID-19-Kredite untersagt, Dividenden auszuschütten, Aktivdarlehen zu gewähren oder zu erhöhen, oder Privat- und Aktionärsdarlehen zu refinanzieren, verwarf das Kantonsgericht. Zwar hätten im Dezember 2020 für die F.________ AG derartige Kredite im Umfang von Fr. 5,5 Millionen bestanden. Es sei aufgrund der massgebenden Kreditvereinbarung indes zulässig, Aktivdarlehen gegenüber anderen Gesellschaften zu gewähren sowie Dividendenausschüttungen vorzunehmen. Auch sei lediglich die F.________ AG betroffen und erfolge keine Konzernbetrachtung. Ausserdem stehe es dem Beschwerdeführer als Alleinaktionär und alleinigem Verwaltungsrat der Gesellschaft frei, sich einen höheren Lohn auszubezahlen. Die COVID-19-Kredite würden der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers daher nicht entgegenstehen. Eine Rahmenkreditvereinbarung mit der Q.________ AG aus dem Jahre 2009, gemäss der die Gesamtentschädigung nicht höher als Fr. 300'000.-- sein dürfe, ändere ebenfalls nichts, da sie längst durch andere Rahmenkreditverträge abgelöst sein dürfte und ohnehin nur die F.________ AG betreffe.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, mit diesem Vorgehen verschiedentlich seine verfassungsmässigen Rechte verletzt zu haben, namentlich aber in Willkür verfallen zu sein. Hierzu ist auf Folgendes zu verweisen:  
 
6.1.1. Das Einkommen einer selbständig erwerbenden Person besteht aus dem Reingewinn, d.h. der Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen. Um bei schwankendem Einkommen ein verlässliches Ergebnis zu erhalten, sollte in der Regel der durchschnittliche Reingewinn berücksichtigt werden, der in mehreren Jahren (in der Regel in den letzten drei Jahren) erzielt wurde. Je grösser die Einkommensschwankungen und je unsicherer die Angaben der betroffenen Person sind, desto länger muss der Vergleichszeitraum sein. Wenn die Behauptungen über die Höhe des Einkommens nicht glaubwürdig sind oder die beigebrachten Belege nicht überzeugen, etwa weil die Gewinn- und die Verlustrechnung fehlen, kann auf die getätigten Privatbezüge abgestellt werden. Diese widerspiegeln die effektiv von dem Unternehmen bezogenen geldwerten Leistungen und können gleichsam als Gewinnvorbezug während des Geschäftsjahrs aufgefasst werden. Sie ergeben sich einerseits aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt und andererseits aus einer Schätzung des zu erwartenden Jahresgewinns. Entsprechen die Privatbezüge dem erzielten Gewinn, wurde der gesamte Gewinn aus der Unternehmung abgezogen. Erreichen die Privatbezüge den erzielten Gewinn nicht, kann dies zur Bildung von Reserven führen, während über den Gewinn hinausgehende Privatbezüge auf die Auflösung von Reserven hindeuten. Dementsprechend kann nicht allein deshalb ein gestiegenes Einkommen angenommen werden, weil die Privatbezüge den bilanzierten Nettogewinn übersteigen. Damit auf die Privatbezüge abgestellt werden kann, müssen vielmehr (weitere) Indizien dafür vorliegen, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt und dieses deshalb nicht auf der Grundlage der Bilanz ermittelt werden kann. Die Bestimmung des Einkommens einer selbständig erwerbenden Person kann dergestalt entweder anhand des Reingewinns oder der Privatbezüge erfolgen, wobei sich diese beiden Kriterien gegenseitig ausschliessen (BGE 143 III 617 E. 5.1 und 5.4.2; Urteile 5A_49/2023 vom 21. November 2023 E. 4.2.1.1; 5A_20/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3; 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019 E. 4.2.4, in: FamPra.ch 2019 S. 1227).  
 
6.1.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 142 II 369 E. 4.3). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung ist gegeben, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss dessen Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).  
 
6.2. Das Kantonsgericht wertete die dem Beschwerdeführer eingeräumten Darlehen als Privatbezüge und stellte für die Berechnung von dessen Einkommen auf diese Bezüge ab. Dergestalt berechnete es das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers. Dagegen verzichtete es darauf, diesem ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Hieran ändert nichts, dass die Vorinstanz Spekulationen über die Höhe eines solchen Einkommens anstellte (vgl. vorne E. 5.2). Daher geht die Beschwerde von vornherein an der Sache vorbei, soweit der Beschwerdeführer die Anrechnung eines derartigen Einkommens als verfassungswidrig rügt und darlegt, weshalb das effektive Einkommen verbindlich sei. Folglich trifft die Vorinstanz auch kein Vorwurf, weil sie sich nicht zur "Ausschöpfung der Erwerbskraft" des Beschwerdeführers als Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens äusserte.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Feststellung in verschiedener Hinsicht als offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich (Art. 9 BV), die Parteien hätten ihren Lebensunterhalt nicht aus privaten Mitteln finanziert. Tatsächlich hätten sie hierzu umfangreiche Schulden angehäuft. Aus dem angefochtenen Entscheid selbst ergebe sich, dass die Schulden während des Ehelebens stetig angewachsen seien und im Jahre 2018 rund Fr. 13 Millionen betragen hätten. Das Kantonsgericht habe seinen Entschied in diesem Punkt ausserdem ungenügend begründet (Art 29 Abs. 2 BV).  
 
6.3.2. Wie vorne in E. 5.3 dargelegt, hat das Kantonsgericht nicht ausser Acht gelassen, dass die Ehegatten ihren Lebensunterhalt schwergewichtig durch die dem Beschwerdeführer nominell als Darlehen eingeräumten Mittel und damit mit Schulden bestritten. Es kann ihm folglich nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, es habe diesen Umstand ausser Acht gelassen. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb es sein Urteil nur unzureichend begründet haben sollte (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2). Anders als der Beschwerdeführer dies möchte, blieb die Vorinstanz aber nicht bei einer rein formellen Betrachtungsweise der festgestellten Umstände stehen, sondern hat dem Beschwerdeführer die bezogenen Beträge als Privatbezüge angerechnet. Ob ihm hierbei eine Verfassungsverletzung vorzuwerfen ist, ist nachfolgend zu prüfen (siehe sogleich E. 6.5 ff.).  
 
6.4. Es bleibt damit unbestritten, dass der Beschwerdeführer von einer der von ihm wirtschaftlich beherrschten Gesellschaften tatsächlich in erheblichem Umfang finanzielle Mittel erhalten hat. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann zwar, dass die Vorinstanz einen jährlichen durchschnittlichen Gewinn seiner Unternehmungen von Fr. 2'750'000.-- anstatt Fr. 2'607'008.-- angenommen hat. Damit ist aber nicht strittig, dass die dem Beschwerdeführer angerechneten jährlichen Bezüge über rund Fr. 850'000.-- ohne weiteres dem Gewinn entnommen werden können und kann dem Kantonsgericht diesbezüglich keine Willkür (Art. 9 BV) vorgeworfen werden. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass dieser Gewinn teilweise dank betriebsfremder Erträge erzielt worden sei und aufgrund der Holdingstruktur noch konsolidiert werden müsse, ist auf diesen daher nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die genaue Höhe der (freiwilligen und stillen) Reserven.  
 
6.5. Was die ihm angerechneten Privatbezüge angeht, erachtet der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als verletzt, weil das Kantonsgericht nicht begründet habe, weshalb es für die Bestimmung seines Einkommens auf solche und nicht auf die aktenkundigen Geschäftsabschlüsse (bzw. die dazu ergangene Bestätigung der Revisionsstelle) abstelle. Auch hier erweist sich der Vorwurf der Gehörsverletzung als unbegründet: Das Kantonsgericht hat dargelegt, weshalb es Privatbezüge in Höhe der als Darlehen bezogenen Mittel angenommen und auf diese abgestellt hat (vgl. vorne E. 5.3). Der angefochtene Entscheid ist damit hinreichend begründet (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2).  
 
6.6.  
 
6.6.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht eine widersprüchliche (und damit willkürliche [Art. 9 BV]; vgl. Urteil 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 6.3.3) Argumentation vor, weil es nicht auf das steuerlich massgebende Einkommen und die geprüften Geschäftsabschlüsse abstelle, dann aber für die Bestimmung, ob Privatbezüge vorliegen, eine steuerrechtliche Betrachtungsweise beziehe. Dies gelte umso mehr, als das Kantonsgericht die steuerrechtliche Beurteilung ebenso offen lasse wie die Frage, ob das Darlehen simuliert sei, und letzteres damit im Ergebnis verneine.  
 
6.6.2. Die Frage, ob die dem Beschwerdeführer tatsächlich zugeflossenen Mittel als Privatbezüge anrechenbar sind, beurteilte das Kantonsgericht anhand der steuerrechtlichen Rechtsprechung zu simulierten Darlehen. Weshalb dieses Vorgehen unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zulässig sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist mit Blick auf das in E. 6.1.1 hiervor Ausgeführte auch nicht ersichtlich. Ein Widerspruch kann der Vorinstanz mit Blick darauf, dass sie keine steuerliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts vorgenommen hat, ebenfalls nicht vorgeworfen werden: Zu einer derartigen Prüfung wäre sie nicht berufen gewesen (vgl. Art. 1 Bst. a ZPO). Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, die Vorinstanz sei bei ihrer Beurteilung an einen (allfälligen) Entscheid der Steuerbehörden in dieser Sache gebunden (vgl. BGE 149 III 67 E. 11.4; Urteil 5A_963/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.3.2) oder hätte vorfrageweise über die steuerrechtliche Problematik entscheiden müssen (vgl. dazu BEG 137 III 8 E. 3.3.1; 131 III 546 E. 2.3). Das Vorgehen des Kantonsgerichts ist nicht zu beanstanden.  
 
6.7.  
 
6.7.1. Willkür (Art. 9 BV) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz aufgrund verschiedener Indizien (Darlehensgewährung liege nicht im Gesellschaftszweck, keine regelmässigen Amortisationen, Zinsen würden lediglich zur Darlehensschuld geschlagen, fehlende Sicherheiten; vgl. vorne E. 5.3) davon ausging, es könne für die Bestimmung des Einkommens des Beschwerdeführers von dessen Privatbezügen ausgegangen werden. Die Feststellung, auf dem Darlehen würden keine Amortisationen geleistet, sei offenbar unzutreffend. Tatsächlich würden das Einkommen des Beschwerdeführers, seine Mietzinserträge sowie Gewinne aus Verkäufen von privaten Vermögenswerten regelmässig mit der Darlehensschuld verrechnet. Die Darlehenszinse würden zwar zur Darlehenssumme geschlagen, im Rahmen der Amortisationen erfolge dadurch aber auch ihre Tilgung. Ausserdem sei das Darlehen nicht zinsfrei eingeräumt worden und es bestünden sehr wohl Sicherheiten, da es jeweils von der E.________ AG konsolidiert würde, der Beschwerdeführer eine Erbschaft erhalten habe und er gesetzlicher Erbe seiner Mutter sei. Damit sei auch eine hinreichende Bonität vorhanden. Der Unternehmenszweck sei bei einem Aktionärsdarlehen sodann nicht massgebend, weshalb nicht darauf abzustellen sei, ob die betroffene Gesellschaft die Vergabe von Darlehen bezwecke.  
 
6.7.2. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass Aktionärsdarlehen nicht zwingend simuliert sind, nur weil der statutarische Geschäftszweck der darlehensgebenden Gesellschaft nicht die Gewährung von Darlehen umfasst. Für das Vorliegen einer Simulation spricht jedoch, wenn - wie hier - die zugeflossenen Mittel zu einem grossen Teil für die Bestreitung des privaten Lebensunterhalts verwendet werden (vgl. BGE 138 II 57 E. 5.1.2). Sodann werden die Darlehenszinsen nicht bezahlt, sondern jährlich der Darlehenssumme zugeschlagen. Auch hierin liegt ein Indiz für ein simuliertes Geschäft (vgl. BGE 138 II 57 E. 3.2; Urteil 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom 22. April 2021 E. 6.3, in: StE 2021 B 72.14.2 S. 55). Selbst wenn zutreffen sollte, dass das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen sowie Mieteinnahmen und Verkaufserlöse mit dem Darlehen verrechnet werden, fällt dies sodann nicht entscheidend ins Gewicht: Der Beschwerdeführer anerkennt insgesamt ein Einkommen von Fr. 334'000.-- im Jahr. Dem stehen Schulden von rund Fr. 13 Millionen im Jahr 2017 gegenüber. Welche weiteren Miet- und Verkaufserlöse der Beschwerdeführer ansonsten erzielt, bleibt aufgrund der Beschwerde unklar. Soweit der Beschwerdeführer sodann auf angebliche Mittel aus einer Erbschaft verweist, ist dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin finden sich in der Beschwerde auch hierzu keine näheren Angaben. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht selbst ausdrücklich aus, dass er neben den Mitteln aus dem Darlehen über kein Vermögen verfügt bzw. einen negativen Vermögensstand aufweist. Diese fehlende Bonität spricht aber dafür, dass das Darlehen bloss simuliert ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 3.2; Urteil 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom 22. April 2021 E. 6.3, in: StE 2021 B 72.14.2 S. 55). Unter diesen Umständen hilft es dem Beschwerdeführer nicht weiter, dass die E.________ AG das Darlehen jeweils konsolidiert, zumal diese ebenfalls von ihm beherrscht wird (vgl. vorne E. 4; zu dem in diesen Situationen ausserdem massgebenden Drittvergleich vgl. BGE 138 II 57 E. 2.3; HASLEBACHER, Das Arm's Length Principle im schweizerischen Recht, 2023, Rz. 364 f. S. 186 ff. und Rz. 457 ff. S. 236 ff.).  
Nach dem Ausgeführten ist es nicht willkürlich, vom Vorliegen hinreichender Indizien dafür auszugehen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers nicht auf Grundlage der Geschäftsabschlüsse ermittelt werden kann und auf die Privatbezüge abzustellen ist (vgl. vorne E. 6.1.1). Nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan ist sodann, weshalb die in der im Jahre 2009 abgeschlossenen Kreditvereinbarung enthaltene Vergütungsbeschränkung (vgl. vorne E. 5.4) etwas an dem Ausgeführten ändern sollte. Unbegründet bleibt weiter der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausserdem erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung (vorne E. 2). 
 
6.8. Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellungen des Kantonsgerichts zur Höhe der ihm angerechneten Privatbezüge (Fr. 71'300.-- im Monat). Aufgrund des angefochtenen Entscheids bleibe unklar, ob das Gericht Leistungen abgezogen habe, die bereits anderweitig berücksichtigt worden seien (z.B. Privatanteile der von den Parteien benutzten Fahrzeuge). Sodann hätten Sozialabgaben und Steuern berücksichtigt werden müssen. Nicht nur habe die Vorinstanz hier den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 9 BV), sondern sie habe auch ihren Entscheid ungenügend begründet (Art. 29 Abs. 2 BV). Mit diesen bloss pauschalen und allgemein gehaltenen Hinweisen genügt die Beschwerde den (strengen) Begründungsanforderungen des vorliegenden Verfahrens nicht (vgl. vorne E. 2).  
 
6.9. Willkürlich (Art. 9 BV) ist nach Dafürhalten des Beschwerdeführers weiter die Annahme, trotz den verschiedenen seinen Gesellschaften eingeräumten COVID-19-Kredite könnten ihm die Darlehen (weiterhin) eingeräumt werden. Auch in diesem Zusammenhang wirft er dem Kantonsgericht ausserdem vor, den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben. Da das Kantonsgericht ohne Verfassungsverletzung annehmen konnte, der Beschwerdeführer habe im Umfang der Darlehen tatsächlich ein Einkommen bezogen (vgl. E. 6.7 hiervor), gehen die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Ausrichtung von Darlehen an der Sache vorbei. Was die Privatbezüge anbelangt, bringt der Beschwerdeführer vor, die COVID-19-Kredite dürften einzig zur Sicherung der Liquiditätsbedürfnisse verwendet werden und die Ausrichtung von Löhnen sei für die betroffenen Gesellschaften "sogar noch schädlicher" als die Einräumung von Darlehen, da die Mittel endgültig abfliessen würden und Sozialabgaben anfielen. Eine Verfassungsverletzung vermag er damit nicht darzutun (vgl. vorne E. 2).  
 
6.10.  
 
6.10.1. Als willkürlich erachtet der Beschwerdeführer es schliesslich, dass die Vorinstanz ihm im Zusammenhang mit der Feststellung seiner Leistungsfähigkeit eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen hat (vgl. zu dieser BGE 130 I 180 E. 3.2; 128 III 411 E. 3.2.1; Urteil 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1).  
Das Kantonsgericht hat es aufgrund der mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers als unmöglich erachtet, die finanziellen Verhältnisse von dessen Gesellschaften im Detail festzustellen, weshalb es nicht möglich sei, ein diesem anrechenbares hypothetisches Einkommen zu berechnen. Weiter konnte nach Ansicht des Kantonsgerichts die Höhe der Privatbezüge nicht abschliessend bestimmt werden, weshalb es von einem Mindestbetrag ausging. Wie dargelegt stellt sich die Frage nach einem dem Beschwerdeführer anrechenbaren hypothetischen Einkommen vorliegend nicht (vgl. vorne E. 5.2 und 6.2). Sodann konnte das Kantonsgericht ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen, die Privatbezüge würden zumindest Fr. 71'300.-- im Monat betragen (vgl. E. 6.8 hiervor), womit es auf deren tatsächliche Höhe im vorliegenden Verfahren nicht ankommt (vgl. auch hinten E. 10). Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht ist daher nicht geeignet, sich im Ergebnis auszuwirken. Dies gilt auch insoweit, als das Kantonsgericht diesen hilfsweise beizog, um seine Wahl der Berechnungsmethode zu rechtfertigen, zumal diese im Berufungsverfahren unbestritten blieb (vgl. vorne E. 3.2). Hierauf ist folglich nicht weiter einzugehen, was auch für die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Teilgehalt der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) gilt (vgl. Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2). 
 
6.10.2. Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Vorwurf, ihm werde durch die Annahme von Mitwirkungspflichten trotz Geltung der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO) und ohne Erlass entsprechender Beweisverfügungen die Beweislast für sein Einkommen auferlegt, obgleich diese bei der Beschwerdegegnerin liege. Das Kantonsgericht konnte ohne Verfassungsverletzung zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer erziele zumindest ein (tatsächliches) Einkommen von Fr. 71'300.-- im Monat (vgl. E. 6.6-6-8 hiervor). Die Frage nach der Verteilung der Beweislast stellt sich damit nicht mehr (BGE 141 III 241 E. 3.2 [einleitend]; Urteil 5A_624/2023 vom 2. April 2024 E. 5.5).  
 
6.10.3. Der Beschwerdeführer macht eine rechtsungleiche Handhabung der Fragepflicht nach Art. 56 ZPO geltend (Art. 8 BV), weil das Kantonsgericht ihm ohne weitere Rückfragen eine fehlende Mitwirkung vorgeworfen, bei der (ebenfalls) anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin dagegen die Zustimmung für die Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge der Tochter D.________ ab deren Volljährigkeit eingeholt habe. Dieser Vorwurf ist unbegründet: Der Inhaber der elterlichen Sorge kann Unterhaltsbeiträge des Kindes im Scheidungsverfahren im eigenen Namen geltend machen (Prozessstandschaft). Dies gilt für die Dauer der Minderjährigkeit des Kindes und gestützt auf Art. 133 Abs. 3 ZGB über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. Auch in diesem letzten Fall kann er den Prozess in eigenem Namen führen, wenn das Kind zustimmt (BGE 142 III 78 E. 3.2; 129 III 55 E. 3.1.5). Dies gilt auch im Eheschutzverfahren (Urteil 5A_782/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.1, in: FamPra.ch 2022 S. 1047). Bei der Zustimmung des Kindes zur Fortsetzung des Prozesses über die Unterhaltsbeiträge handelt es sich folglich um eine Voraussetzung desselben (vgl. nur BGE 148 III 322 E. 3.7; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 13 Rz. 24 ff., insbesondere Rz. 27). Die Vorinstanz hatte daher von Amtes wegen zu prüfen, ob diese vorlag (vgl. Art. 60 ZPO). Gleiches lässt sich bezüglich der zu beurteilenden inhaltlichen Fragen wie der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht sagen. Eine ungleiche Behandlung der Parteien liegt nicht vor. Unbesehen hierum ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass eine "einseitig bevorteilende" Ausübung der richterlichen Fragepflicht in einem Einzelfall, wie er sie geltend macht, vorab eine Frage der Anwendung von Art. 56 ZPO betrifft. Dass dem Kantonsgericht diesbezüglich namentlich Willkür vorzuwerfen wäre, macht er nicht in hinreichender Weise geltend (vgl. vorne E. 2).  
 
7.  
Nach dem Ausgeführten hat das Kantonsgericht im Zusammenhang mit der Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers keine verfassungsmässigen Reche verletzt und die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist. 
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerde betrifft sodann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin.  
Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz ist die Beschwerdegegnerin Alleinaktionärin der R.________ AG. Die Gesellschaft betreibt eine Modeboutique an der S.________strasse in U.________ und hat neben der Beschwerdegegnerin einige weitere Personen angestellt. Im Jahre 2012 hat die Beschwerdegegnerin mit dieser Beschäftigung einen jährlichen Lohn von rund Fr. 60'000.-- erzielt, im Jahr 2015 einen solchen von etwa Fr. 40'000.-- und in den Jahren 2016 bis 2019 durchschnittlich einen solchen von Fr. 30'000.--. Der durchschnittliche Reingewinn der Gesellschaft betrug von 2015 bis 2018 jährlich in etwa Fr. 2'000.--, der ordentliche Ertrag sank in diesem Zeitraum von Fr. 505'326.-- auf Fr. 354'914.--. Das Kantonsgericht rechnete der Beschwerdegegnerin bis am 31. Dezember 2021 hiervon ausgehend ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'665.-- (Erwerbseinkommen sowie Reingewinn der Gesellschaft) und ab dem 1. Januar 2022 bei einem Pensum von 100 % ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'400.-- im Monat an. Bei dessen Berechnung ging sie vom vorhergehenden tatsächlichen Verdienst der Beschwerdegegnerin aus, den diese bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % erzielt habe. 
 
8.2.  
 
8.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich (Art. 9 BV), dass das Gericht bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens der Beschwerdegegnerin von einem früheren Beschäftigungsgrad von 60 % ausging. Tatsächlich habe die Beschwerdegegnerin in den Jahren vor der Trennung nur noch ein Arbeitspensum von 30 % ausgeübt, wie sich an der Lohneinbusse zwischen den Jahren 2012 und 2017 zeige. Die Halbierung des Lohnes könne entgegen dem Kantonsgericht nicht mit dem schlechten Geschäftsgang erklärt werden, nachdem der Gewinn der Gesellschaft konstant geblieben sei. Bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Verdienst von Fr. 2'500.-- im Monat mit einem Beschäftigungsgrad von 30 % erwirtschaftet habe. Die Beschwerdegegnerin selbst sei im Eheschutzgesuch hiervon ausgegangen und habe erst später behauptet, ihr Einkommen mit einem höheren Pensum erzielt zu haben. Nachdem aber der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Eheschutzgesuch auf seinen Ausführungen zu bestimmten Ausgabenpositionen behaftet worden sei, stelle es eine Ungleichbehandlung (Art. 8 BV) der Parteien dar, vom Zugeständnis der Beschwerdegegnerin abzuweichen.  
 
8.2.2. Der Vorwurf der Ungleichbehandlung erweist sich als ungenügend begründet (vgl. vorne E. 2) : Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich einzig und in pauschaler Art und Weise aus, es gehe nicht an, dass eine Partei ihre Tatsachenbehauptungen korrigieren könne, während die andere Partei auf den ihren ungeachtet späterer Vorbringen behaftet werde. Er lässt es in diesen Ausführungen an einer Auseinandersetzung mit der grundrechtlichen Materie vermissen und geht nicht auf die Argumentation der Vorinstanz dazu ein, weshalb kein Anlass bestehe, von den vom Beschwerdeführer anerkannten Angaben abzuweichen, währenddem sie ausführte, aus welchem Grund sie den ursprünglichen Angaben der Beschwerdegegnerin nicht folgte. Vor diesem Hintergrund nicht zu folgen ist ausserdem dem Vorwurf, das Kantonsgericht habe sein Vorgehen nicht begründet (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
8.2.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens der Beschwerdegegnerin in Willkür verfallen wäre: Unbestritten hat sich das Einkommen der Ehefrau in den Jahren vor der Trennung halbiert. Dies erklärte die Vorinstanz mit dem schlechten Geschäftsgang, den sie im Rückgang des Ertrags abgebildet sah und der bei einer Modeboutique glaubhaft sei. Auch habe die Beschwerdegegnerin sich ihren Lohn nicht auszahlen lassen, sondern ihn auf ein Kontokorrentkonto verbucht, damit die Gesellschaft liquide Mittel zur Bezahlung der übrigen Löhne habe. Der Beschwerdeführer bemerkt zwar richtig, dass der Gewinn der Gesellschaft sich nicht verändert hat. In seinen Ausführungen stellt er dabei jedoch auf die Zahlen ab dem Jahr 2015 ab, obgleich er selbst angibt, die Beschwerdegegnerin habe im Jahre 2012 ein höheres Einkommen erzielt. Unbesehen hierum setzt er sich aber nicht mit der Argumentation der Vorinstanz zum Ertragsrückgang auseinander und äussert sich nicht zur Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin sich ihren Lohn nicht mehr habe auszahlen lassen können. Damit vermag er den angefochtenen Entscheid zumindest nicht als verfassungswidrig erscheinen zu lassen.  
 
8.3. Für die Berechnung des der Beschwerdegegnerin hypothetisch anzurechnenden Einkommens hat die Vorinstanz alternativ bzw. hilfsweise auf eine Berechnung mit dem Lohnrechner Salarium abgestellt. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht auch in diesem Zusammenhang vor, in Willkür (Art. 9 BV) verfallen zu sein, namentlich weil es bei der Berechnung von den falschen Parametern ausgegangen sei. Da die Berechnung des der Beschwerdegegnerin angerechneten hypothetischen Einkommens entsprechend der Hauptargumentation der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, braucht auf die hilfsweise angestellten Überlegungen nicht mehr eingegangen zu werden.  
 
8.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Ermessensausübung (Art. 9 BV) vor, weil sie der Beschwerdegegnerin für die Aufstockung ihres Erwerbspensums eine lange Übergangsfrist gewährte und ihr das hypothetische Einkommen erst ab 1. Januar 2022 anstatt bereits ab Mai 2021 anrechnete. Die Frage, ob und in welcher Dauer der unterhaltsberechtigten Person eine Übergangsfrist zur (Wieder) Aufnahme einer (höheren) Erwerbstätigkeit einzuräumen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGE 147 III 308 E. 5.4; 144 III 481 E. 4.6). Beim Entscheid darüber handelt es sich um einen (ausgeprägten) Ermessensentscheid (Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.3, nicht publiziert in: BGE 147 III 265 E. 3.3, aber in: FamPra.ch 2021 S. 200). Das Kantonsgericht gewährte der Beschwerdegegnerin mit Blick auf die damals aktuelle (notorische) COVID-19-Pandemie, die gerade für Detailhändler in der Modebranche mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, eine längere Übergangsfrist. Zu beachten sei ausserdem, dass Geschäfte des nicht täglichen Bedarfs von Januar bis März 2021 geschlossen gewesen seien. Der Beschwerdeführer zeigt zwar auf, dass die Übergangsfrist auch unter Berücksichtigung der Pandemie anders hätte berechnet werden können. Allein damit vermag er jedoch nicht darzutun, dass das Kantonsgericht das ihm zukommende weite Ermessen geradezu missbräuchlich ausgeübt hätte und damit in Willkür verfallen wäre (vgl. BGE 143 III 140 E. 4.1.3; Urteil 5A_564/2023, 5A_582/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 1.6, in: ZBGR 105/2024 S. 59), zumal er sich nicht mit dem Argument auseinandersetzt, dass Geschäfte wie das hier betroffene während längerer Zeit geschlossen bleiben mussten.  
 
8.5. Damit ist dem Kantonsgericht auch im Zusammenhang mit der Berechnung des Einkommens der Beschwerdegegnerin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzuwerfen und erweist die Beschwerde sich auch diesbezüglich als unbegründet, soweit auf sie einzugehen ist.  
 
9.  
 
9.1. Zur Beschwerde veranlasst wurde der Beschwerdeführer sodann aufgrund der Berechnung des Bedarfs der Beschwerdegegnerin, an erster Stelle aber aufgrund des dieser für Bargeldbezüge angerechneten Betrags.  
Das Kantonsgericht führt diesbezüglich aus, die Parteien hätten zwischen Januar 2015 und Juni 2017 Bargeld im Umfang von Fr. 473'852.20 bezogen und es sei glaubhaft, dass sie damit Auslagen des täglichen Lebens bezahlt hätten. Zwar habe die Beschwerdegegnerin den Verwendungszweck der Beträge nicht darlegen können, indes sei die Substanziierung mehrerer Jahre zurückliegender Bargeldbezüge kaum möglich. Weder substanziiert noch annähernd belegt seien die Behauptungen des Beschwerdeführers, mit dem Geld sei Vermögen geäufnet worden, und dessen Vorbringen, die Bezüge seien grossteils geschäftlich begründet gewesen und nur bei ihm angefallen. Abzüglich der Auslagen für eine Haushaltshilfe sowie für Ferienanteile seien Bezüge im Umfang von Fr. 410'925.20 bzw. Fr. 13'670.50 im Monat zu berücksichtigen. Dies sei zwar ein hoher Betrag, unterstreiche aber die guten finanziellen Verhältnisse während des Zusammenlebens der Ehegatten. Bei einer Teilung nach grossen und kleinen Köpfen sei den Ehegatten ein Betrag von Fr. 5'479.-- und den Kindern (plafoniert auf 10 %) je ein solcher von Fr. 1'370.-- im Monat anzurechnen. 
 
9.2.  
 
9.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Aussage für unhaltbar und willkürlich (Art. 9 BV), dass eine Substanziierung der einzelnen bar bezahlten Ausgaben nicht möglich sei. Betroffen seien nicht geringfügige Kleinbeträge, sondern Ausgaben von rund Fr. 13'600.-- im Monat. Weshalb Ausgaben in dieser Höhe nicht sollten belegt werden können, sei nicht ersichtlich. Ausserdem hätten sich die Bezüge der Beschwerdegegnerin seit der Trennung beinahe verdoppelt und seien die Gebühren für das von dieser angemietete Tresorfach stetig gestiegen. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz eine Substanziierung der Auslagen fordern müssen und nicht nur Geschäfte des Alltags hinter den Bargeldbezügen sehen dürfen, zumal die Beschwerdegegnerin angegeben habe, solche mit der Karte zu bezahlen. Auch habe das Kantonsgericht die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und insbesondere nicht dargelegt, weshalb der Anstieg der Barbezüge zum ehelichen Lebensstandard gehört haben solle. Die Feststellung, wonach die Bezüge Jahre zurückliegen würden, sei zudem aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe im März 2019 die Karten sperren lassen müssen, weil die Bezüge derart angestiegen seien.  
 
9.2.2. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nichts zu einem Tresorfach der Beschwerdegegnerin oder einem Anstieg der Bargeldbezüge entnehmen. Der Beschwerdeführer weicht insoweit von den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts ab, beschränkt sich aber auf eine Darstellung des seiner Ansicht nach Vorgefallenen ohne die Verletzung verfassungsmässiger Rechte bei der Sachverhaltsfeststellung geltend zu machen. Es bleibt daher bei den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. vorne E. 2) und den Ausführungen in der Beschwerde ist die tatsächliche Grundlage entzogen. Ohnehin bleibt unerfindlich, weshalb ein Anstieg der Bargeldbezüge nach der Trennung einen Einfluss auf den hier entscheidenden letzten gemeinsam gelebten eheliche Lebensstandard haben sollte (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Das Kantonsgericht hat damit die nach der Trennung angeblich getätigten Bezüge zu Recht ausser Acht gelassen und musste seinen Entscheid insoweit auch nicht begründen. Eine Gehörsverletzung kann nicht festgestellt werden. Gemäss den vorliegend verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz haben die Parteien mit dem bezogenen Geld jeweils Auslagen des täglichen Lebens bezahlt. Dass solche nach Jahren nicht genau substanziiert werden können, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht hinreichend. Vergeblich schliesst dieser daher aus der blossen Höhe der Beiträge auf eine Substanziierungsmöglichkeit.  
 
9.3.  
 
9.3.1. Als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) sowie als willkürlich (Art. 9 BV) rügt der Beschwerdeführer es sodann, dass das Kantonsgericht zwar die Behauptung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft angesehen hat, sie habe die Bargeldbezüge für den Familienbedarf verwendet, nicht jedoch seine Ausführungen, wonach er mit seinen Bargeldbezügen primär geschäftliche oder sonst ihn betreffende Ausgaben gedeckt habe. Die Vorinstanz habe ihre unterschiedliche Behandlung der Parteibehauptungen auch nicht begründet, worin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) liege.  
 
9.3.2. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdegegnerin deshalb als genügend eingestuft, weil die Substanziierung von Ausgaben des täglichen Bedarfs nach Jahren nicht oder kaum mehr möglich sei (E. 9.1 hiervor). Der Beschwerdeführer will dagegen mit dem bezogenen Geld geschäftliche Auslagen beglichen haben. Weshalb im Bereich, in dem der Beschwerdeführer geschäftlich tätig ist, die Substanziierung von Ausgaben nicht möglich sein soll, erschliesst sich nicht (vgl. nur Art. 958f OR), und es kann der Vorinstanz unter keinem Gesichtspunkt eine Verfassungsverletzung vorgeworfen werden. Weiter bleibt unklar, welche Auslagen der Beschwerdeführer für sich allein getätigt haben will, weshalb die Beschwerde auch insoweit nicht überzeugt. Ohnehin belegt der Umstand allein, dass die Vorinstanz anders als vom Beschwerdeführer gewünscht entschieden hat, noch keine Willkür oder eine andere Verfassungsverletzung (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).  
 
9.4. Widersprüchlich und willkürlich (Art. 9 BV) soll die Vorinstanz auch bei der Anrechnung eines Betrags für die Ferien entschieden haben. Das Kantonsgericht habe in diesem Zusammenhang die COVID-19-Pandemie unberücksichtigt gelassen. Während dieser sei es nicht möglich gewesen, Ferien im Wert von Fr. 120'000.-- im Jahr zu verbringen. Für Frau und Kinder habe in diesen Jahren ein jährlicher Betrag von Fr. 4'000.-- bei weitem genügt. Das Vorgehen der Vorinstanz sei umso stossender, als diese der Beschwerdegegnerin aufgrund der COVID-19-Pandemie bei der Berechnung des Einkommens eine grosszügige Übergangsfrist eingeräumt habe. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, waren die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren kein Thema. Dem Beschwerdeführer ist es daher versagt, sich vor Bundesgericht erstmals hierauf zu berufen (Art. 75 BGG; vgl. vorne E. 3.2).  
 
10.  
 
10.1. Zur konkreten Unterhaltsberechnung trägt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Entscheid lasse offen, ob und wenn ja in welcher Höhe ihm ein über den Betrag von Fr. 71'300.-- hinausgehendes Einkommen angerechnet werden könne. Dieser Betrag könne ohne Willkür (Art. 9 BV) und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) daher nicht als Mindesteinkommen verstanden werden. Vielmehr handle es sich hierbei um das ihm (maximal) anrechenbare Einkommen. Damit vermöge er unter Annahme, dass ihm aus Gründen der Gleichbehandlung der Ehegatten ein ebensolcher Bedarf wie der Beschwerdegegnerin zustehe (erweitert um einen Wohnanteil für die Kinder und die Ausgaben für Vasen), die festgelegten exorbitanten Unterhaltsbeiträge nicht zu bezahlen. Einen gleichwertigen Lebensstil könne der Beschwerdeführer erst wieder finanzieren, wenn die Unterhaltspflicht gegenüber der älteren Tochter wegfalle. Das Defizit des Beschwerdeführers würde sich bei Anrechnung von Darlehenszinsen und Amortisationen sogar noch signifikant vergrössern. Damit erweise der angefochtene Entscheid sich als willkürlich (Art. 9 BV).  
 
10.2. Die Vorinstanz hat den Unterhalt nach der einstufig-konkreten Methode berechnet, was der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht beanstandete und er vor Bundesgericht nicht mehr zu hinterfragen vermag (vgl. vorne E. 3.2). Bei dieser Methode, die nur noch bei ausserordentlich günstigen Verhältnissen zur Anwendung gelangt, geht es nicht um eine Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen und um eine gerechte Aufteilung des Einkommensüberschusses. Vielmehr ist direkt auf den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten für die Weiterführung seines bisherigen Lebensstandards abzustellen (Urteil 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.2; vgl. weiter BGE 147 III 265 E. 6.5; S. 293 E. 4.1).  
Von diesen Grundsätzen ging auch die Vorinstanz aus, weshalb sie den Bedarf des Beschwerdeführers nicht bestimmte, sondern einzig dessen Leistungsfähigkeit prüfte und dabei zum Schluss kam, er sei ausreichend leistungsfähig. Dieser Schluss ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer vermag ihn unter Verfassungsgesichtspunkten nicht in Frage zu stellen: In der Beschwerde geht er selbst davon aus, ihm verblieben je nach Höhe der in einer bestimmten Phase zu leistenden Unterhaltsbeiträge zwischen Fr. 24'200.-- und Fr. 39'850.-- im Monat, um seinen Bedarf zu decken. Dass ihm dies nicht möglich wäre, macht er nicht hinreichend genau und unter Angabe seiner tatsächlichen Bedarfspositionen geltend (vgl. vorne E. 2). Da bei der Unterhaltsbemessung der konkrete Bedarf der betroffenen Person massgebend ist (vgl. SPYCHER/HAUSHEER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 1 Rz. 27 f.), reicht es insbesondere nicht aus, sich pauschal auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zu berufen, wie der Beschwerdeführer dies tut. Damit ist dessen Argumentation die Grundlage entzogen. 
 
11.  
Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich bezüglich der Festlegung der Unterhaltsbeiträge als unbegründet, soweit auf sie einzugehen ist. Unter diesen Umständen braucht nicht mehr auf die Unterhaltsberechnungen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, die dieser ausgehend von einem (tatsächlichen) Einkommen von Fr. 27'800.-- sowie der Vorbringen im Berufungsverfahren vornimmt. 
 
12.  
 
12.1. Unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens erachtet der Beschwerdeführer sich durch die Verlegung der Prozesskosten der Verfahren vor beiden kantonalen Instanzen verschiedentlich in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt. Soweit die Parteienschädigung betreffend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vorne E. 1.3). Auch hinsichtlich der Gerichtskosten, mag sich fragen, ob der Beschwerdeführer einen hinreichenden Antrag stellt: Zwar ergibt sich die Höhe der streitbetroffenen Kosten ohne weiteres aus dem angefochtenen Entscheid. Weder diesem noch der Beschwerde lässt sich jedoch mit Sicherheit entnehmen, welche Kostenverlegung der Beschwerdeführer mit dem Antrag, die Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin im Umfang ihres Unterliegens - dessen genauer Umfang bleibt unklar - aufzuerlegen, im Einzelnen anstrebt (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3). Jedenfalls ergibt sich aber, was folgt:  
 
12.2.  
 
12.2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch beide kantonale Instanzen, da diese die Gerichtskosten jeweils abweichend von dem in Art. 106 ZPO geregelten Normalfall verlegt hätte, ohne die Parteien vorgängig anzuhören.  
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Verfahren (angeblich) vorgefallene Gehörsverletzung im Berufungsverfahren thematisiert hätte. Entsprechendes macht dieser auch nicht geltend. Vor Bundesgericht kann der Beschwerdeführer die (angebliche) Verfassungsverletzung durch das Bezirksgericht indes nicht erstmals vorbringen (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1). Zulässig und nachfolgend zu behandeln ist allein die Rüge der Gehörverletzung durch das Kantonsgericht. 
 
12.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht der Parteien, sich vor einem Entscheid, der in ihre Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern (BGE 144 I 11 E. 5.3). Zur Liquidation der Prozesskosten können die Parteien regelmässig im Rahmen ihrer Rechtsschriften Stellung nehmen und es ist nicht notwendig, sie vor Erlass des Entscheids dazu besonders anzuhören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kosten wie üblich, namentlich aber nach Obsiegen und Unterliegen, verteilt werden oder die Parteien nach der Verfahrensordnung und dem Gang des Verfahrens wissen müssen, dass sie sich zur Kostenverlegung äussern können (Urteil 4A_570/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2; vgl. auch Urteil 5A_630/2014 vom 7. November 2014 E. 7.2). Wie sich dem angefochtenen Entscheid (E. 1.4 S. 6 ff.) entnehmen lässt, hatten beide Parteien im Berufungsverfahren hinreichend Gelegenheit, sich zur Sache und damit auch zur Kostenverlegung zu äussern. Das Kantonsgericht hat die Kosten sodann in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO nach Massgabe des Verfahrensausgangs verlegt, wobei es annahm, der Beschwerdeführer sei grossmehrheitlich unterlegen. Damit war eine besondere Anhörung der Parteien zur Kostenfrage nicht notwendig und es kann keine Gehörsverletzung festgestellt werden.  
 
12.3. In der Sache erachtet der Beschwerdeführer es als willkürlich (Art. 9 BV), dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 ZPO zur Gänze ihm auferlegt worden sind. Allein die familienrechtliche Natur des Verfahrens rechtfertige dieses Vorgehen nicht. Ebenso wenig bilde die finanzielle Situation der Partei ein Kriterium zum Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Kostenverlegung, zumal dies im Familienrecht zu einem faktischen, nicht rückforderbaren Prozesskostenvorschuss führen würde. Auch sei die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge längst finanzstark.  
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesgericht ist wie soeben ausgeführt nicht der erstinstanzliche Entscheid, sondern der Entscheid der Berufungsinstanz. Das Kantonsgericht hat die Kostenverlegung durch das Bezirksgericht allein daraufhin überprüft, ob dieses den ihm diesbezüglich zukommenden weiten Ermessensspielraum fehlerhaft ausgeübt hat. Bei dieser Prüfung auferlegte das Kantonsgericht sich eine gewisse Zurückhaltung und hat allein sichergestellt, dass dem Bezirksgericht kein qualifizierter Fehler unterlief. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Kosten hätten nach den einschlägigen Bestimmungen anders verlegt werden müssen, den angefochtenen Entscheid von vornherein nicht als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Dazu hätte er aufzeigen müssen, dass die Berufungsinstanz ihre Kognition zu sehr eingeschränkt hat, was einer Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gleichkäme (vgl. etwa Urteil 1C_760/2021 vom 24. Januar 2023 E. 4.2), oder dass ihr bei der vorgenommenen eingeschränkten Prüfung des erstinstanzlichen Entscheids ein qualifizierter Fehler unterlaufen und sie damit in Willkür verfallen ist. Hinsichtlich dieses letzten Punktes ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass das Kantonsgericht den erstinstanzlichen Kostenentscheid insbesondere auch mit Blick auf Art. 108 ZPO und den erheblichen Anteil an Kosten bestätigte, die der Beschwerdeführer durch sein prozessuales Verhalten verursacht habe. Hierzu äussert der Beschwerdeführer sich nicht. 
 
12.4. Zu den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gibt der Beschwerdeführer an, die Beschwerdegegnerin sei in diesem Verfahren zu einem grossen Teil unterlegen. Für das Abweichen von der Kostenverlegung nach dem Verfahrensausgang habe die Vorinstanz sich damit nicht auf Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO gestützt. Mit dem blossen Hinweis, das Berufungsverfahren sei anders ausgegangen, als von der Vorinstanz angenommen (grossmehrheitliches Unterliegen des Beschwerdeführers; vgl. E. 12.2.2 hiervor), vermag der Beschwerdeführer von vornherein keine Verfassungsverletzung darzutun (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Wie ausgeführt stützte sich das Kantonsgericht sodann nicht auf Art. 107 Abs. 1 ZPO, womit dem Beschwerdeführer auch der entsprechende Hinweis nicht weiterhilft.  
 
13.  
Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. den Kosten für das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, nachdem der obsiegenden Beschwerdegegnerin in der Sache mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 BGG) und für das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung in der vorliegenden Konstellation praxisgemäss keine Kosten gesprochen werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 35'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber