Regeste
Art. 64 StGB; schwere Bedrängnis.
Der mildernde Umstand der schweren Bedrängnis darf nur angenommen werden, wenn zwischen dem Beweggrund der Tat und dem Stellenwert des verletzten Rechtsgutes ein gewisses Verhältnis besteht; wer tötet, bloss um sich seiner - wenn auch beträchtlichen - finanziellen Schwierigkeiten zu entledigen, kann sich nicht auf schwere Bedrängnis berufen.