Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_349/2023
Verfügung vom 11. September 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2023 (C-1144/2023).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 5. September 2023, worin A.________ die Beschwerde vom 21. Mai 2023 gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2023 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. September 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Stadelmann
Der Gerichtsschreiber: Nabold