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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_364/2019  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Prozesskaution; Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. März 2019 (UE180325-O/U/BEE). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm eine von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafuntersuchung wegen Drohung etc. nicht an die Hand. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 14. März 2019 mangels Leistung der geforderten Prozesskaution nicht ein. 
Die Beschwerdeführerin gelangt mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht. 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 
 
3.   
Die Eingaben genügen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Beschluss nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwieweit das Nichteintreten des Obergerichts infolge Nichtleistung der Prozesssicherheit gegen Bundesrecht verstossen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Aus den Eingaben ergibt sich mithin nicht ansatzweise, inwiefern der Beschluss des Obergerichts gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill