Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_403/2023
Verfügung vom 13. September 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung, Beschwerderückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Juli 2023 (AC/241/2023 DAAJ/69/2023).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2023 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2023 erhoben;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2023 mitteilten, sie zögen ihre Beschwerde zurück;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig sind (Art. 66 Abs. 1 - 3 und Abs. 5 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren 4A_403/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 10 schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann