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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_10/2013 
 
Urteil vom 7. März 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Gemeinderat Ebnat-Kappel, Hofstrasse 1, Postfach, 9642 Ebnat-Kappel, 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_2/2013 vom 31. Januar 2013. 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Januar 2013 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1C_678/2012); 
dass sich X.________ mit Eingabe vom 23. Januar 2013 ans Bundesgericht gewandt und um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht hat; 
dass das Bundesgericht die Eingabe vom 23. Januar 2013 als Revisionsgesuch entgegengenommen hat und darauf mit Urteil vom 31. Januar 2013 (1F_2/2013) nicht eingetreten ist, da sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergab, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 9. Januar 2013 an einem Revisionsgrund leiden sollte; 
dass X.________ mit Eingabe vom 23. Februar 2013 (Postaufgabe 25. Februar 2013) erneut um Revision ersucht hat; 
dass sich aus dem erneuten Revisionsgesuch nicht ergibt, inwiefern die bundesgerichtlichen Urteile vom 9. oder 31. Januar 2013 an einem Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG leiden sollten; 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Ebnat-Kappel, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. März 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli